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örderung der allgemeinen Wohlfahrt aus (die erste „Landes-
zur bn für Thüringe 1452, für Meißen 1482; Ordnung des
Münzwesens, s. unter § 32) und suchte das Land nach außen ab-
zuschließen (1446 in Thüringen Verbot, Rechtsbelehrungen bei
auswärtigen Gerichten zu suchen). 4. Dagegen blieb die alte Teilung
der aus führenden Gewalt in Verwaltung, Rechtsprechung und
Heerwesen bestehen. Die Grundherren hatten die Polizei und
wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit über die gutsangehörigen
Bauern (Patrimonialgerichtsbarkeit), die größeren Städte erwarben
sogar die selbständige Gerichtsbarkeit, indem diese vom landes-
herrlichen Vogt anfangs auf einen Erbschulzen aus der Bürgerschaft,
im 15. Ihrhdt. auf den Rat und seinen. „Stadtrichter“ überging.
Daneben übten die Städte ein ausgedehntes Gesetzgebungsrecht auf
Grund landesherrlicher Stadtrechte. Von den Zunftlämpfen blieben
sie fast ganz verschont. Ein Heer wurde durch das Aufgebot der
Vasallen und der Bürgerschaften gebildet, kam also nur langsam zu-
sammen und war für größere Unternehmungen unbrauchbar. Da
zudem gegen die Pulvergeschütze seit Ende des 14. Ihrhdts. die
ritterliche Bewaffnung ihre Bedeutung verlor, so gingen die Fürsten
mehr und mehr zu geworbenen Söldnern, den „Landsknechten“ über.
§ 32. Das Volk schied sich aufs strengste nach Geburts-
ständen. Die bäuerliche Bevölkerung war den Grundherren in
immer wachsendem Maßstabe zu Zinsen, Hand-, Spann= und Gesinde-
diensten verpflichtet und wurde in ihrer Wirtschaft noch mehr eingeengt
durch die Weide= und Jagdrechte der Gutsherrschaften und die Bann-
rechte der Städte, namentlich auch durch die Unterdrückung des Gewerbe-
betriebes auf dem platten Lande. Daher machte die Landwirtschaft nur
geringe Fortschritte. — Weit mehr entwickelten sich die städtischen
Gewerbe unter dem Schutze der Zunftverfassung, der Märkte und
des Stapel-(Niederlags-) Rechtes für fremde Waren (in Leipzig
die Neujahrsmesse 1458, das Stapelrecht für einen Umkreis von
15 Meilen 1497). Unter den Handwerken behauptete die Tuch-
macherei den Vorrang; die Leinweberei, besonders bedeutend in Chemnitz,
wurde erst 1472 zünftig. Im Erzgebirge erlebte der Bergbau
ein Zeitalter glänzender Blüte und förderte die Besiedlung des Landes
(1458 Zinnbergwerk in Altenberg, 1471 der Schneeberg fündig, 1477
Gründung der Stadt, 1492 der Schreckenberg bei St. Annaberg,
gegr. 1496, daneben St. Katharinenberg am Buchholz. Erste säch-
sische Bergordnung 1509). Im Anschluß daran bildete sich das
landesherrliche Münzwesen aus. 1307 ließ Friedrich der Freidige
die ersten „Dickpfennige“, grossi Misnenses, schlagen, so genannt im
Gegensatze zu den alten dünnen „Brakteaten“, 60 auf 1 Mark S.;
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* Das Stapelrecht gab einer Stadt die Besugnis, alle oder manche
durchgehenden Waren für einige Zeit zurückzuhalt ie ei Ob
dürsusfe davon zu befrledigen. Zeit zursickzuhalten, um die eigenen Be