Full text: Grundzüge der Sächsischen Geschichte für Lehrer und Schüler höherer Schulen.

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örderung der allgemeinen Wohlfahrt aus (die erste „Landes- 
zur bn für Thüringe 1452, für Meißen 1482; Ordnung des 
Münzwesens, s. unter § 32) und suchte das Land nach außen ab- 
zuschließen (1446 in Thüringen Verbot, Rechtsbelehrungen bei 
auswärtigen Gerichten zu suchen). 4. Dagegen blieb die alte Teilung 
der aus führenden Gewalt in Verwaltung, Rechtsprechung und 
Heerwesen bestehen. Die Grundherren hatten die Polizei und 
wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit über die gutsangehörigen 
Bauern (Patrimonialgerichtsbarkeit), die größeren Städte erwarben 
sogar die selbständige Gerichtsbarkeit, indem diese vom landes- 
herrlichen Vogt anfangs auf einen Erbschulzen aus der Bürgerschaft, 
im 15. Ihrhdt. auf den Rat und seinen. „Stadtrichter“ überging. 
Daneben übten die Städte ein ausgedehntes Gesetzgebungsrecht auf 
Grund landesherrlicher Stadtrechte. Von den Zunftlämpfen blieben 
sie fast ganz verschont. Ein Heer wurde durch das Aufgebot der 
Vasallen und der Bürgerschaften gebildet, kam also nur langsam zu- 
sammen und war für größere Unternehmungen unbrauchbar. Da 
zudem gegen die Pulvergeschütze seit Ende des 14. Ihrhdts. die 
ritterliche Bewaffnung ihre Bedeutung verlor, so gingen die Fürsten 
mehr und mehr zu geworbenen Söldnern, den „Landsknechten“ über. 
§ 32. Das Volk schied sich aufs strengste nach Geburts- 
ständen. Die bäuerliche Bevölkerung war den Grundherren in 
immer wachsendem Maßstabe zu Zinsen, Hand-, Spann= und Gesinde- 
diensten verpflichtet und wurde in ihrer Wirtschaft noch mehr eingeengt 
durch die Weide= und Jagdrechte der Gutsherrschaften und die Bann- 
rechte der Städte, namentlich auch durch die Unterdrückung des Gewerbe- 
betriebes auf dem platten Lande. Daher machte die Landwirtschaft nur 
geringe Fortschritte. — Weit mehr entwickelten sich die städtischen 
Gewerbe unter dem Schutze der Zunftverfassung, der Märkte und 
des Stapel-(Niederlags-) Rechtes für fremde Waren (in Leipzig 
die Neujahrsmesse 1458, das Stapelrecht für einen Umkreis von 
15 Meilen 1497). Unter den Handwerken behauptete die Tuch- 
macherei den Vorrang; die Leinweberei, besonders bedeutend in Chemnitz, 
wurde erst 1472 zünftig. Im Erzgebirge erlebte der Bergbau 
ein Zeitalter glänzender Blüte und förderte die Besiedlung des Landes 
(1458 Zinnbergwerk in Altenberg, 1471 der Schneeberg fündig, 1477 
Gründung der Stadt, 1492 der Schreckenberg bei St. Annaberg, 
gegr. 1496, daneben St. Katharinenberg am Buchholz. Erste säch- 
sische Bergordnung 1509). Im Anschluß daran bildete sich das 
landesherrliche Münzwesen aus. 1307 ließ Friedrich der Freidige 
die ersten „Dickpfennige“, grossi Misnenses, schlagen, so genannt im 
Gegensatze zu den alten dünnen „Brakteaten“, 60 auf 1 Mark S.; 
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* Das Stapelrecht gab einer Stadt die Besugnis, alle oder manche 
durchgehenden Waren für einige Zeit zurückzuhalt ie ei Ob 
dürsusfe davon zu befrledigen. Zeit zursickzuhalten, um die eigenen Be
	        
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