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Besitztum. Die Landesvertretung zerfiel in zwei Kammern; der
ersten gehören die volljährigen königlichen Prinzen, die Mitglieder
des hohen Adels, die Abgeordneten der Hochstister Meißen und
Wurzen, der Universität und des Kirchenregimenis, eine Anzahl von
ihren Standesgenossen gewählter oder vom König ernannter Ritter-
gutsbesitzer sowie die Bürgermeister von acht größeren Städten an;
die zweite wurde gebildet von 75 auf 6 Jahre gewählten Abgeord-
neten der Ritterschaft (20), der Städte (30) und der bisher gar
nicht vertretenen Bauern (25).
§ 101. Mit Hilfe dieses neuen Landtags begann dann die
Umgestaltung der Verwaltung. An Stelle des Geheimen Rats
traten die sechs Fachministerien des Innern, der Justiz, des
Kultus, der Finanzen, des Krieges und des Auswärtigen. Für die
größeren Bezirke übernahmen 1835 die Kreisdirektionen in
Dresden, Leipzig, Zwickau und Bautzen die Leitung. Auch die Ober-
Lausitz trat unter die Verfassung des Gesamtstaats, obwohl sie
ihren Sonderlandtag behielt. Die bisher getrennte Verwaltung der
landesherrlichen und ständischen Finanzen war damit beseitigt, doch
überwacht eine ständische Deputation die Verwaltung der Staats-
schulden. Die Stadtverwaltung erhielt durch die Städteordnung
von 1832 eine neue Ordnung (Stadtrat aus lebenslänglichen juristischen
und aus auf 6 Jahre von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern,
Stadtverordnete zur Uberwachung der Verwaltung). Ebenso wurden
die staatswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse gründlich
umgestaltet. Das bisher überaus verwickelte Steuerwesen wurde auf
drei allgemeine Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Personalsteuer)
gegründet; die Ablösung der bäuerlichen Lasten und die Auf-
hebung des Lehnsverbandes beseitigten drückende Reste des
Mittelalters und schufen einen freien Bauernstand, dem die Land-
gemeindeordnung von 1838 die Selbstverwaltung seiner Angelegen-
heiten übertragen konnte. Die Einheitlichkeit der Rechtspflege
sicherte das Oberappellationsgericht mit vier Appellationsgerichten
und das neue Strafgesetzbuch von 1838. Die Leitung der Landes-
kirche blieb dem Konsistorium in Dresden, als dessen Vertreter die
Kirchen= und Schulräte bei den Kreisdirektiouen eingesetzt wurden.
Den evangelischen Charakter Sachsens wahrte die Bestimmung der
Verfassung, die die Gründung neuer Klöster verbot. Das Volks-
schulwesen erhielt 1836 eine gesetzliche Grundlage.
§ 102. So umgestaltet trat Sachsen am 1. Januar 1834 in
den deutschen Zollverein ein, der sich unter Preußens Leitung
bereits über Bayern und Württemberg ausgedehnt hatte und nach
dem Beitritte der thüringischen Staaten, Kurhessens, Badens, Nassaus
und Frankfurts gegen 8200 □Meilen mit 25 Mill. Einw. umfaßte.
Er verwandelte das außerösterreichische Deutschland in ein
einheitliches Wirtschaftsgebiet, das Zölle nur an den Außen-
grenzen des Vereinsgebiets erhob, und bereitete dadurch die
1835.
1838.
1836.
1834.