Full text: Sächsische Geschichte.

Die ersten Wettinischen Kurfürsten. 55 
Österland, Meißen, Vogtland und Franken), für Thüringen 
1446 in Weißensee usf. Den meißnisch-sächsischen Ständen 
wurde 1458 die Zusicherung gegeben, daß sie auch über 
Krieg und Frieden gehört werden sollten, und 1466 alle 
Rechte bestätigt; die Einziehung und Verwaltung der be- 
willigten Steuern übernahmen ständische Ausschüsse. Die 
richterlichen Befugnisse der Landdinge gingen auf die Hof- 
gerichte über, die 1485 in Weimar, Eckardsberge und 
Dresden errichtet wurden; diese beiden wurden schon 
1488 zum Oberhofgericht in Leipzig (für die albertinischen 
Lande) vereinigt; doch wurde 1493 ein gemeinsames 
wettinisches Oberhofgericht eingesetzt, das jährlich zweimal 
in Leipzig, zweimal in Altenburg tagte. In allen er- 
hielten neben den ritterlichen Beisitzern auch gelehrte 
Juristen Sitz und Stimme, durch die das römische Recht 
in die Rechtsprechung eindrang. Als angesehenste Stätte 
für Einholung von Rechtsbelehrungen galt der Schöffen- 
stuhl (Schöffengericht) in Leipzig. 
Ebenso wie die Sitze der Hofgerichte fixierten sich 
allmählich mit der Ausbildung der Geldwirtschaft die 
fürstlichen Residenzen in Torgau, Dresden, Weimar; da- 
mit fiel die Ausbildung eines stehenden, zum Teil schon 
gelehrten Beamtentums mit fester abgegrenzten Kompe- 
tenzen in den Zentralstellen (Kanzler, Hofmeister, Hof- 
marschall, Rentmeister), der schriftlichen Geschäftsführung 
und des Archivwesens zusammen. Für die albertinischen 
Lande wurde schon 1486 eine (kollegialische) „Landes- 
regierung“ unter dem Vorsitze des Kanzlers in Dresden 
errichtet. Die alten Burgwartbezirke wurden zu „Amtern“ 
(Pflegen) unter landesherrlichen Amtshauptleuten, die ihre 
Befugnisse (Steuerverwaltung, Gerichtsbarkeit, Polizei, Füh- 
rung des Aufgebots) jetzt als patrimoniale Verwaltungs- 
beamte fürstlicher Grundherrschaften über die untertänigen 
1485 
1488 
1493
	        
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