Die ersten Wettinischen Kurfürsten. 55
Österland, Meißen, Vogtland und Franken), für Thüringen
1446 in Weißensee usf. Den meißnisch-sächsischen Ständen
wurde 1458 die Zusicherung gegeben, daß sie auch über
Krieg und Frieden gehört werden sollten, und 1466 alle
Rechte bestätigt; die Einziehung und Verwaltung der be-
willigten Steuern übernahmen ständische Ausschüsse. Die
richterlichen Befugnisse der Landdinge gingen auf die Hof-
gerichte über, die 1485 in Weimar, Eckardsberge und
Dresden errichtet wurden; diese beiden wurden schon
1488 zum Oberhofgericht in Leipzig (für die albertinischen
Lande) vereinigt; doch wurde 1493 ein gemeinsames
wettinisches Oberhofgericht eingesetzt, das jährlich zweimal
in Leipzig, zweimal in Altenburg tagte. In allen er-
hielten neben den ritterlichen Beisitzern auch gelehrte
Juristen Sitz und Stimme, durch die das römische Recht
in die Rechtsprechung eindrang. Als angesehenste Stätte
für Einholung von Rechtsbelehrungen galt der Schöffen-
stuhl (Schöffengericht) in Leipzig.
Ebenso wie die Sitze der Hofgerichte fixierten sich
allmählich mit der Ausbildung der Geldwirtschaft die
fürstlichen Residenzen in Torgau, Dresden, Weimar; da-
mit fiel die Ausbildung eines stehenden, zum Teil schon
gelehrten Beamtentums mit fester abgegrenzten Kompe-
tenzen in den Zentralstellen (Kanzler, Hofmeister, Hof-
marschall, Rentmeister), der schriftlichen Geschäftsführung
und des Archivwesens zusammen. Für die albertinischen
Lande wurde schon 1486 eine (kollegialische) „Landes-
regierung“ unter dem Vorsitze des Kanzlers in Dresden
errichtet. Die alten Burgwartbezirke wurden zu „Amtern“
(Pflegen) unter landesherrlichen Amtshauptleuten, die ihre
Befugnisse (Steuerverwaltung, Gerichtsbarkeit, Polizei, Füh-
rung des Aufgebots) jetzt als patrimoniale Verwaltungs-
beamte fürstlicher Grundherrschaften über die untertänigen
1485
1488
1493