1653
1652
1656
1657
94 Die Ausbildung des ständisch-territorialen Staates.
und Franzosen wertvolle Grenz= und Küstenländer und gab
in den habsburgischen Erbländern außer in Schlesien den
Protestantismus preis; aber indem er im Reiche die fürst-
liche Libertät und die protestantischen Landeskirchen an-
erkannte, sicherte er den Bestand der Territorialstaaten und
der unter ihrem Schutze emporgekommenen nationalen Kultur
für die Zukunft. Sachsen behauptete die Lausitzen, gewann
also einen großen Gebietszuwachs von etwa 180 Quadrat-
meilen, der zu den ältesten Besitzungen des Hauses Wettin
gehört hatte, und damit die Verbindung mit der Oder. Da
aber Magdeburg nach dem Tode des Prinzen August
( 1680) an Brandenburg fallen sollte, so verlor es für
alle Zeiten die Aussicht, seine Macht elbabwärts weiter
vorzuschieben, und für Brandenburg öffnete sich die breite
Verbindung nach dem westlichen Deutschland, eine ent-
scheidende Tatsache für die Entwicklung beider Staaten.
Nur insofern behauptete Kursachsen auch jetzt noch einen
gewissen Vorrang, als es 1653 das Direktorium der
evangelischen Stände (Corpus evangelicorum) am Reichs-
tage erhielt.
Das Gewicht seines Staates verringerte Johann Georg I.
jedoch wiederum dadurch, daß er in seinem Testamente vom
20. Juli 1652 seinen drei jüngeren Söhnen Landesteile
mit Hoheitsrechten zuwies und so das schöne wohlabgerundete
Gebiet tüber 700 Quadratmeilen) in der unzweckmäßigsten
Weise zersplitterte. Gemäß dem erst nach seinem Tode
(8. Oktober 1656) abgeschlossenen Hauptvergleich zu Dres-
den vom 22. April 1657 erhielt August zu Magdeburg noch
Weißenfels und die nordthüringischen Amter, Christian das
Stift Merseburg und die Nieder-Lausitz, Moritz das Stift
Zeitz, den Vogtländischen und den Neustädter Kreis. Erst
das Aussterben dieser Nebenlinien, die sich übrigens wieder
mehrfach verzweigten (Sachsen-Zeitz 1718, Sachsen-Merse-