1863. 55
Art. 226.
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Vorstandes
oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgetellschaft auf
Aktien gegebenen Beslimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung.
Dritter Abschniktl.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Art. 227.
Jede Aktiengesellschast muß einen Vorstand haben lunt 209, Ziff. 7). Sie
wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertrete
Der Vorstand kann aus einem oder mebreren. biih bestehen; diese können
besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerußich, unbeschadet der Cntschädigungsansprüche
aus bestehenden Verträgen.
228.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre
Legitimation beizusügen.
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgericht zu zeichnen, oder die Zeichnung
derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Das Hawelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser
Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 229.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine
Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts
darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes
erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der
Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrist hinzufügen.
Art. 230.
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorslande in ihrem Namen geschlolsenen
Rechtsgeschäfte berechligt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft aus-