Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Art.  226.
Handelt  es  sich  um  die  Führung  von  Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
  oder  des  Aufsichtsrathes,  so  kommen  die  für  die  Kommanditgetellschaft  auf
Aktien  gegebenen  Beslimmungen  (Art.  194,  195)  auch  hier  zur  Anwendung.

Dritter  Abschniktl.
Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.

Art.  227.
Jede  Aktiengesellschast  muß  einen  Vorstand  haben  lunt  209,  Ziff.  7).  Sie
wird  durch  denselben  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertrete
Der  Vorstand  kann  aus  einem  oder  mebreren.  biih  bestehen;  diese  können
besoldet  oder  unbesoldet,  Aktionäre  oder  Andere  sein
Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerußich,  unbeschadet  der  Cntschädigungsansprüche
  aus  bestehenden  Verträgen.

228.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.  Der  Anmeldung  ist  ihre
Legitimation  beizusügen.

Sie  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Handelsgericht  zu  zeichnen,  oder  die  Zeichnung
  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Das  Hawelsgericht  hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur  Befolgung  dieser
Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Art.  229.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  seine
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstandes
erforderlich.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma  der
Gesellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Unterschrist  hinzufügen.

Art.  230.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorslande  in  ihrem  Namen  geschlolsenen

Rechtsgeschäfte  berechligt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  aus-