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Karls IV. immer geltender wurden, selbst auch am kaiserlichen
Hofe in Gang komme. Der weltliche Kurfürst konnte
sich nicht mehr einzig auf seine Ritter und ihre Kunde des
alten Herkommens verlassen, seitdem das ganze Wahl-Ceremoniel
und die mannichfachen Rechte bei demselben durch
ein lateinisches Gesetz bestimmt wurden, dessen wesentliche
Verfügungen voll rômischer Rechtsbegriffe waren. Unterscheidungen
und rechthaberische Kunsigriffe, von welchen
der Fürst weder bei seinem Vater noch Großoater gehört
hatte, siegten oft selbst im Streite am kaiserliche Hofe. Es
war offenbar, der deutsche Fuͤrst mußte auch einen von denen
in seinen Diensten haben, die sich auf das neue lateinische
Ding verstanden. Er gab einem solchen Manne jährlich fünfzig
Gulden, und so mußre dieser versprechen, dem Fürsten
zu rathen, wenn Nothdurft es fordere. Ein solcher Mann
wurde je länger je unentbehrlicher. Oft hatte der Fuͤrst in
alten Zeiten, weun er etwa gerade Geld noͤthig hatte, den
Bürgern in den Städten seines Landes Privilegien ertheilt,
die sie nun gegen ihn gebrauchen wollten, um sich ganz seiner,
Oberherrschaft zu entziehen. Der alte Ritter, bloß gewohnt,
darein zu schlagen, wußte hier nicht zu rathen. Der Rath
des Hauspfaffen, den man sonst immer in solchen Fällen
wie ein Orakel befragt, wollte auch nicht mehr hinreichen;
es mußte ein in den kaiserlichen Rechten erfahrener Mann
zu Rathe gezogen werden. Je mehr aber, da einmal das
Rechtsstudium zur Wissenschaft geworden war, der Sauerteig
des römischen Rechts Alles mehr oder minder verderbte, je
mehr sich dadurch die Regierungsgeschäfte vermehrten, desto
mehr Schreiber waren am Hofe nöthig. Wo vorher Einer
allein Alles hatte verrichten können, da waren jetzt Kanzler,
Notarien und Schreibersknechte nöthig. In
eben dem Verhältnisse, wie sich in diesen Beziehungen Alles