Full text : Leopold von Ranke's sämmtliche Werke. 25. und 26. Band. Zwölf Bücher Preußischer Geschichte. Genesis des Preußischen Staates. (25)

114
Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  15.  Mai  1878.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Maß-  und  Gewichtswesen.
Vom  20.  Mai  1878.

Die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1878  Nro.  16.  S.  205
enthaltene  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Eichungs-Commission  in  Berlin
vom  25.  März  d.  J.  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  20.  Mai  1878.
Sick.
Nachträge  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869,  zur  Instruktion  vom  10.  Dezember
  1869  und  zur  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869.

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  S.  473)  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission  folgende
Nachtrags-Bestimmungen:

Zehnter  Nachtrag  zur  Eichordnung
vom  16.  Juli  1869  (Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundesgesetzblattes).
Zu  §.  28.
1.  Fehlergrenze  bei  der  Eichung  von  Gewichten  betreffend.

In  Ergänzung  der  in  Alinea  3  des  §.  28  der  Eichordnung  getroffenen  Bestimmung,
daß  bei  gewöhnlichem  Handelsgewicht  für  ein  5  G-,  zwei  2  G-,  und  ein  1  G.Stück  zusammen,
  die  einzeln  möglichst  genau  herzustellen  sind,  eine  größere  Abweichung  als  50
Milligramm  nicht  stattfinden  darf,  wird  hierdurch  die  zulässige  größte  Abweichung