Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Derselbe  hat  in  Gemäßheit  der  gefaßten  Beschlüsse  die  Ausfertigung  vollziehen  zu
lassen.

In  Fällen,  in  welchen  nach  seiner  Ueberzeugung  ein  Beschluß  den  Gesetzen  oder  Verordnungen
  entgegensteht,  oder,  wo  er  von  der  Vollziehung  Nachtheil  befürchtet,  ist  er  befugt
  und  verpflichtet,  unter  Bemerkung  im  Protokoll  die  Entscheidung  des  Ministeriums
des  Innern  einzuholen.

Von  derselben  ist  dem  Kollegium  in  der  nächsten  Sitzung  Nachricht  zu  geben.

8.  16.

Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums  sind  den  Mitgliedern
mindestens  sechs  Tage  vorher  unter  Mittheilung  der  wichtigeren  zur  Berathung  kommenden
  Gegenstände  zuzusenden.  Dieser  Termin  kann  nur  im  Falle  besonderer  Dringlichkeit
eines  Berathungsgegenstandes  abgekürzt  werden.

Den  Beiräthen  ist  gestattet,  selbstständige  Anträge,  welche  sich  nicht  auf  Gegenstände
der  Tagesordnung  beziehen,  einzubringen,  sie  sind  jedoch  verpflichtet,  den  Gegenstand  derselben
  dem  Vorstande  der  Centralstelle  mindestens  drei  Tage  zuvor  schriftlich  anzuzeigen.

§.  17.

Andere  als  die  in  den  §§.  12  und  14  bezeichneten  Geschäfte  werden  von  dem  Vorstande
  allein  oder  mit  Zuziehung  des  ordentlichen  Referenten  erledigt.  Setzt  die  Erledigung
  die  Lösung  einer  technischen  Frage  voraus,  so  hat  der  technische  Referent  mitzuwirken.


8.  18.

Die  Verwaltung  des  Musterlagers  steht  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Vorstandes
  der  Centralstelle.  Die  Anschaffungen  für  das  Musterlager  werden  von  dem
Letzteren  unter  Rücksprache  mit  dem  betreffenden  Referenten  und  mit  dem  Verwalter  der
Sammlung  angeordnet,  sofern  nicht  einem  Mitgliede  der  Centralstelle  oder  dem  Verwalter
  des  Musterlagers  besondere  Vollmacht  zu  Anschaffungen  auf  auswärtigen  Plätzen

ertheilt  worden  ist.
S.  19.

Die  Verwendung  des  der  Centralstelle  beigegebenen  Personals,  insbesondere  der  Bediensteten
  beim  Musterlager,  der  Wander=  und  anderer  technischen  Lehrer  u.  s.  w.  steht
unmittelbar  zum  Ermessen  des  Vorstands.  Handelt  es  sich  um  technische  Weisungen  an
dieses  Personal,  so  ist  das  Votum  des  betreffenden  technischen  Beamten  einzuholen.  Für
Abweichungen  von  demselben  bleibt  der  Vorstand  verantwortlich.