Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

160  1900
A  LXVII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  17.  November  1900,

die  Ausführung  der  Revision  der  Gebäudestener-Veranlagung  betreffend.

In  Gemähheit  der  Vorschrift  im  §  16  des  Gesetzes  vom  13.  August  1868,
betreffend  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebändesteuer  (Ges.-Samml.  S.  412  ff.)
sindet  im  nächsten  Jahre  1901  eine  Revision  der  Gebäudesteuer-Veranlagung  statt.
Bei  der  Ausführung  dieser  Revision  ist  nach  der  für  die  Gebäudestener-Revision
im  Jahre  1886  erlassenen  Anweisung  vom  9.  April  1886  (S.  dI  d.  Ges.=Samml.)
  zu  verfahren.

Zum  Kommissar  des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abtheilung  der  Finanzen,  bei
der  nächstjährigen  Revision  der  Gebändestener-Veranlagung  ist

der  Steuerrath  Himmelreich  hier

ernannt.

Zu  Veranlagungs-Kommissaren  sind  bestellt:

n)  für  den  Landrathsamtsbezirk  Rudolstadt:
der  Kataster-Controleur  Heinrich  Reinhardt  hier;
b)  für  die  Landrathsamtsbezirke  Königsee  und  Frankenhauseu:
der  Kataster-Controleur  Gustav  Reinhardt  hier.

Am  1.  Jannar  1902  tritt  die  im  Nevisions-Verfahren  ermittelle  und  festgestellte
  Gebändesteuer  an  Stelle  der  bis  dahin  veranlagten  Gebändesteuer  in  Geltung
und  ist  von  da  ab  zu  entrichten.

Rudolstadt,  den  17.  November  1900.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

von  Starck.