160 1900
A LXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. November 1900,
die Ausführung der Revision der Gebäudestener-Veranlagung betreffend.
In Gemähheit der Vorschrift im § 16 des Gesetzes vom 13. August 1868,
betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebändesteuer (Ges.-Samml. S. 412 ff.)
sindet im nächsten Jahre 1901 eine Revision der Gebäudesteuer-Veranlagung statt.
Bei der Ausführung dieser Revision ist nach der für die Gebäudestener-Revision
im Jahre 1886 erlassenen Anweisung vom 9. April 1886 (S. dI d. Ges.=Samml.)
zu verfahren.
Zum Kommissar des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, bei
der nächstjährigen Revision der Gebändestener-Veranlagung ist
der Steuerrath Himmelreich hier
ernannt.
Zu Veranlagungs-Kommissaren sind bestellt:
n) für den Landrathsamtsbezirk Rudolstadt:
der Kataster-Controleur Heinrich Reinhardt hier;
b) für die Landrathsamtsbezirke Königsee und Frankenhauseu:
der Kataster-Controleur Gustav Reinhardt hier.
Am 1. Jannar 1902 tritt die im Nevisions-Verfahren ermittelle und festgestellte
Gebändesteuer an Stelle der bis dahin veranlagten Gebändesteuer in Geltung
und ist von da ab zu entrichten.
Rudolstadt, den 17. November 1900.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
von Starck.