Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 1.  Geschichtliche  Einleitung.  VI.  11

ihr  zu  schaffende  Landesvertretung  in  Wirksamkeit  getreten,  in  die
Befugnisse  der  bisherigen  Landesvertretung  einzutreten  habe.  Entsprechend
  wurden  dann  die  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  abgefaßt.  Die  Landesversammlung  war  zusammengesetzt
  aus  64  Abgeordneten  der  Oberamtsbezirke,  die  von  allen  volljährigen  in  Württemberg
  wohnhaften  Staatsbürgern,  welche  im  laufenden  und  in  dem  der  Wahl  vorausgegangenen
Finanzjahr  irgend  eine  direkte  Staatssteuer  entrichtet  hatten,  gewählt  wurden.  Die  erste  Landesversammlung
  wurde  am  1.  Dezember  1849  eröffnet  und  sprach  sich  sofort  über  die  Frage,  ob  das  Gesetz
  vom  1.  Juli  1849  die  Form  der  Landesvertretung  auch  für  den  Fall  der  Nichteinigung  über  eine
Verfassungsrevision  festgestellt  habe,  mit  53  gegen  6  Stimmen  dahin  aus,  daß  die  durch  die  Verfassung
von  1819  festgesetzte  Landesvertretung  nach  den  angeführten  Artikeln  für  immer  aufgehoben  sei.

Nach  Auflösung  dieser  Versammlung  am  22.  Dezember  1849  wurde  eine  zweite  Landesversammlung
  auf  den  15.  März  1850  einberufen.  Auch  diese  Versammlung,  welche  gegen  den
provisorischen  Departementschef  der  auswärtigen  Angelegenheiten  wegen  des  Beitritts  zu  den  beiden
Verträgen  vom  30.  September  1849  (betreffend  die  Einsetzung  einer  Bundescentralkommission,  des
sog.  Interim),  und  vom  27.  Februar  1850  (Uebereinkunft  mit  Bayern  und  Sachsen  über  die  Grundzüge
  einer  künftigen  deutschen  Verfassung)  auf  Grund  des  §  85  der  V.  U.  Staatsanklage  erhoben
hatte,  wurde  aufgelöst,  ebenso  die  dritte,  welche  auf  den  15.  Oktober  1850  einberufen  worden  war.
Gleichzeitig  mit  dieser  letzten  Auflösung  wurde  mittelst  königl.  Verordnung  vom  6.  November  1850
auch  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1849  selbst  beseitigt  und  der  Zustand  vor  diesem  Gesetze  wieder  hergestellt
  und  zwar  auf  Grund  des  §  89  der  V.  U.  (also  durch  sog.  Nothverordnung).  Der  von  der
Landesversammlung  verfassungsgemäß  unmittelbar  nach  der  Auflösung  neugewählte  Ausschuß  wurde
aufgelöst  und  an  seine  Stelle  der  ältere,  im  Jahr  1849  noch  nach  der  Verfassung  vom  Jahr  1819
gewählte  ständische  Ausschuß  berufen.  Als  dieser  aber  nicht  zu  Stande  kam,  wurde  durch  eine
königl.  Verordnung  vom  26.  November  1850,  wieder  auf  Grund  jenes  §  89  der  V.  U.,  eine  provisorische
  Staatsschulden-Verwaltungskommission  zur  Aufsicht  über  die  nach  der  V.  U.  unter  dem  Ausschuß
  stehende  Staatsschuldenzahlungskasse  niedergesetzt.  Die  Grundrechte  wurden  in  Folge  des
Bundesbeschlusses  vom  23.  August  1851  durch  Verordnung  vom  5.  Oktober  1851  aufgehoben  und
nur  die  seit  der  Min-Verf.  vom  14.  Januar  1849  angewandten  Vorschriften  in  Betreff  der  Rechtsverhältnisse
  der  Israeliten  im  Weg  der  Verordnung  (auf  Grund  des  §  89  der  V.  U.)  vorerst  in
Geltung  erhalten.  Da  jedoch  die  Kammer  der  Abgeordneten,  nachdem  die  Stände  wiederum  gemäß
der  Verfassung  von  1819  einberufen  worden,  sich  am  28.  Juni  1851  und  dann  am  26.  Februar  1852
für  die  fortdauernde  verbindliche  Kraft  der  Grundrechte  als  Landesgesetz  aussprach,  wurde  durch  ein
besonderes  Gesetz  vom  2.  April  1852  bestimmt,  daß  den  so  betitelten  Grundrechten  des  deutschen
Volks  auch  die  verbindliche  Kraft  eines  Landesgesetzes,  soweit  nicht  einzelne  Bestimmungen  derselben
in  besonderen  Gesetzen  zur  Ausführung  gebracht  worden,  nicht  beigelegt  werden  soll.

Seit  dem  6.  November  1850  beruht  hiernach  der  öffentlichrechtliche  Zustand  des  Landes,
soweit  es  sich  um  die  Organisation  der  Ständeversammlung  handelt  (Kap.  IX  der  V.  U.),  nicht
sowohl  auf  dem  Verfassungsvertrage  von  1819,  als  vielmehr  auf  jener  einseitigen  königl.  Verordnung,
wenn  auch  seit  1868  eine  Reihe  neuer  Verfassungsgesetze,  welche  jedoch  sämmtlich  auf  der  durch  jene
Verordnung  geschaffenen  staatsrechtlichen  Grundlage  beruhen,  auf  dem  vorhandenen  thatsächlichen  Zustand
  fortgebaut  hat  ¹).

Sieht  man  von  der  angeführten,  durch  die  sog.  Grundrechte  veranlaßten,  ephemeren  Gesetzgebung,
  und  von  dem  nach  Beseitigung  der  Konvention  mit  dem  päßpstlichen  Stuhl  erlassenen  Kirchengesetze
  vom  30.  Januar  1862  und  dem  damit  zusammenhängenden  Gesetze  vom  31.  Dezember  1861
betr.  die  Unabhängigstellung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  vom  religiösen  Bekenntnisse  ab,  so  gelang
es  —  trotz  mancher  auch  nach  1851  hervorgetretener  parlamentarischer  Bestrebungen  ²)  —  im  Laufe
der  Jahre  nicht,  auch  nur  zu  einer  theilweisen  Revision  der  in  so  vielen  Beziehungen  der  Abänderung
bedürftigen  Verfassung  zu  gelangen,  bis  endlich  in  Folge  der  Gründung  des  norddeutschen  Bundes
  und  nachher  des  Eintritts  in  das  Deutsche  Reich  auch  in  Württemberg  die  Nothwendigkeit
erkannt  wurde,  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Landes  mit  den  Zuständen  im  Reich  einigermaßen
in  Einklang  zu  bringen.  Die  nächste  Konsequenz  der  neuen  politischen  Lage,  die  Vereinfachung  des
schwerfälligen,  mit  der  jetzigen  beschränkten  Bedeutung  der  Landesgesetzgebung  in  keinem  Verhältnisse
stehenden  ständischen  Apparats  hat  man  allerdings  bis  jetzt  zu  ziehen  sich  nicht  entschließen  können ³).

1)  S.  auch  unten  §  20  und  Fricker  und  Geßler  a.  a.  O.  S.  260  f.  274  f.,  Reyscher,
drei  Verfassung  berathende  Landesvers.  Tübingen  1851  und  Ders.,  Erinnerungen  ꝛc.  S.  178ff.
3  Vgl.  Schott,  Die  Versuche  einer  Verf.-Revision  in  Württemberg.  Ulm  1890.

3)  Der  neueste  (1894),  im  Wesentlichen  auf  die  Kräftigung  der  I.  Kammer  abzielende  Entwurf  einer
Revision  des  9.  Kap.  der  V.  U.  wurde  von  der  Staatsregierung  als  aussichtslos  wieder  zurückgezogen.