Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Art. 1. 
Dem Art. 9 des Finanzgesetzes wird am Schluß folgende Bestimmung angefügt: 
„24. für die in Nr. 22 bezeichneten Zwecke und für sonstige Maßnahmen zur Linde- 
rung der Not der durch Fehlherbste betroffenen Weingärtner und Weinbaugemeinden 
weitere 500 000 40." 
Art. 2. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Weinbaugemeinden, die auf Grund 
der Gesetze vom 13. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 229) und vom 13. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 243) 
Darlehen aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse erhalten haben 
und infolge des durch den Ausfall der Weinernte im Jahr 1913 verursachten neuen 
Notstands die Verzinsungs= und Rückzahlungsbedingungen in Art. 2 des letztgenannten 
Gesetzes nicht zu erfüllen vermögen, die noch ausstehenden Beträge auf zwei weitere 
Jahre, also im ganzen auf fünf Jahre vom Tag der Entnahme an gerechnet, unver- 
zinslich zu belassen und die Rückzahlung in Teilbeträgen mit der Maßgabe zu gestatten, 
daß nach fünf Jahren, vom Tag der Entnahme an gerechnet, mindestens ein Vierteil, 
nach jedem der darauffolgenden zwei Jahre mindestens je ein weiteres Vierteil, bis 
1. Januar 1919 das letzte Vierteil der Darlehenssumme abgetragen und der jeweils 
im Ausstand bleibende Darlehensrest mit zwei vom Hundert für das Jahr verzinst wird. 
Gegeben Stuttgart, den 9. April 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas.
	        
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