Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts.
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I. Jahrgang. Berlin 15. Juli 1890. Unmmer 8.
Diese Zeitschrist erscheint in ihrem amtlichen Theile am 1. und 15. jedesg Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu
Anjang des Monats erscheinenden Nummern, na Bedari auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2.4.
Man 'abonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchdandlung
von Erust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWin, Kochstraße 68—70, zu richten.
Juhalt. I. Bezeichnung der im Auswärtigen Amt gebildeten IV. Abtheilung mit dem Namen „Kolonial-=Abtheilung“
S. 119. — Verschmelzung der Witu-Gesellschaft mit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
S. 119. — II. Abkommen zwischen Deutschland und England S. 120. — Ertheilung von Ninenkonzessionen
seitens der eingeborenen Häuptlinge im südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 128. —
Bekanntmachung, betreffend Pachtverträge, für den Bezirk Viktoria (Kamerun) S. 129. — Schiffsverkehr
in Kamerun im Jahre 1889 S. 129. — Statistik über die vom 1. Januar bis 31. März 1890 in das
Kamerungebiet eingeführten Waaren S. 129. — III. S. 130. — IV. Stiller Ocean S. 131. —
Bemerkungen über die Ostküste von Afrika zwischen dem Mafia-Kanal und dem Ripumbwe-Riff einschließlich
Zanzibar S. 131. — V. S. 132.
Nichtamtlicher Theil. 1. S. 133. — II. Postdampfschiffpverbindungen S. 133. — III. Spende
für die evangelische Mission in Kamerun S. 134. — Spenden für die katholische Mission in Ost-Afrika
S. 134. — Prophylaktische Anwendung des Chinin S. 134. — Der Deutsche Frauenverein für Krankenpflege
in den Kolonien S. 134. — Die Deutsch-Südwestafrikanische Kompagnie S. 135. — Das
Namagqualand, dessen Bewohner und wirthschaftliche Verhältnisse S. 135. — Die Post= und Telegraphen
Einrichtungen in den deutschen Schutzgebieten S. 139. — IV. S. 143. — V. S. 143. —
Anzeigen.
Amtlicher Theil.
I. Gesehßze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Bekanutmachung.
Die seit dem 1. April d. J. im Auswärtigen Amt gebildete IV. Abtheilung wird
nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 29. Juni fortan den Namen „HKolonial=Abtheilung“
führen.
Soweit es sich um die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und um die allgemeine
Politik handelt, bleibt die Kolonial-Abtheilung dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts
unterstellt. In allen eigentlichen Kolonialangelegenheiten dagegen, insbesondere auch in allen
organisatorischen Fragen, wird in Zukunft die Kolonial-Abtheilung derartig selbstständig unter
der Verantwortung des Reichskanzlers fungiren, daß der Abtheilungsdirigent dem obersten Chef
der Reichsverwaltung unmittelbar die erforderlichen Vorträge erstattet und unter der Bezeichnung
„Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung" die von der letzteren ausgehenden Schriftstücke
selbst zeichnet.
Es wird sich empfehlen, Schreiben und sonstige Sendungen, welche für die Kolonial-Abtheilung
des Auswärtigen Amts bestimmt sind, mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen.
Verschmelzung der Witu-Gesellschaft mit der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft.
Seitens der Witu-Gesellschaft ist mit dem Vorstande der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft ein Vertrag geschlossen worden, wonach die letztgedachte Gesellschaft das gesammte
Aktiv= und Passivvermögen der Witu-Gesellschaft übernimmt und als Acquivalent den Mit-