Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neununddreißigster Jahrgang (39)

Kriegeministerium.  Berlin  den  15.  Jannar  1905.

N..  247/12.  4.  C.  3.
Nr.  9.

Ausgabe  je  eines  Anhanges  zu  der  Evangelischen  und  der  Katholischen  militärkirchlichen
Dienstordnung.
Zu  der  Evangelischen  und  der  Katholischen  militärkirchlichen  Dienstordnung  vom  17.  Oktober  1902  (D.  V.  E.  Nr.  372
und  373)  gelangt  je  ein  Anhang  zur  Ausgabe.

Er  enthält:
I.  Allerhöchste  Verordnung,  betreffend  die  Zugehsrigkeit  zu  den  Militärgemeinden.  Vom  19.  Ok.

tober  1904.
II.  Dienstanweisung  für  die  evangelischen  (katholischen)  Militärhilfsgeistlichen.  Vom  18.  März  1904

(8.  August  1904).

III.  Evangelische  (Katholische)  Militärküster-  Ordnung.  Vom  26.  Juli  1904  (26.  August  1904).

IV.  Muster  zu  dem  Kirchenbuch  für  die  evangelischen  (katholischen)  Militärgemeinden  nebst  Ausführungs.

bestimmungen  vom  6.  Oktober  1904  (31.  Oktober  1904).

V.  Auszüge  aus  der  Garnison-Verwaltungsordnung  und  Garnison-  Gebäudeordnung,  betreffend  die
Garnisonkirchen  und  Militär-Begräbnisplätze.

Beide  Anhänge  werden  den  Kommandobehörden  usw.  in  der  erforderlichen  Zahl  zugehen.

Zum  Verkauf  werden  sie  in  der  Hofbuchhandlung  von  E.  S.  Mittler  &  Sohn,  Berlin  S8W.  12,
Kochstraße  58—  71,  vorrätig  gehalten.  Bei  unmittelbarer  Bestellung  aus  der  Armee  erhöht  sich  der  Verkaufspres
  der  Evangelischen  und  der  Katholischen  militärkirchlichen  Dienstordnung  nebst  Anhang  auf  je  75  Pf.
für  das  geheftete  und  90  Pf.  für  das  gebundene  (kartonierte)  Exemplar.  Der  Verkaufspreis  des  Anhanges  allein

beträgt  15  Pf.  für  das  Exemplar.
v.  Einem.

 

Kriegsministerium.  Berlin  den  16.  Jannar  1905.

Nr.  398/I.  05.  A.  1.
"-  Nr.  10.
Kommandierung  von  Stabsoffizieren  des  Gardelorps  zu  den  diesjaͤhrigen  Anshebungen.
Die  nach  §2,  1b  der  Heerordnung  zu  kommandierenden  Stabsoffiziere  des  Gardekorps  wohnen  den  diesjährigen
Aushebungen  in  den  Bezirken  der  9.,  16.,  21.,  28.,  32.,  35.,  37.,  44.,  62.,  72.,  74.,  75.  und  77.  Infanterie-Brigaden

  bei,  insoweit  deren  Gebietsteile  Garderekruten  stellen.
In  geteilten  Infanterie.  Brigadebezirken  umfaßt  das  Kommando  die  Bezirke  beider  Ober-Ersatzkommissionen,

wenn  dies  nicht  durch  deren  gleichzeitiges  Tagen  ausgeschlossen  oder  wenn  dadurch  nicht  eine  Unterbrechung  der
Reise  bedingt  ist.
Die  genannten  Brigaden  legen  die  Reisepläne  dem  Königlichen  Generalkommando  des  Gardekorps

lechtzeitig  vor.

v.  Einem.