Wege. $ 9. 435
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Die Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung der Wege
wird als Wegebaulast! bezeichnet. Sie verteilt sich unter den
Mandat, den Straßenbau betr., vom 28. April 1781 [Cod. August. 2. Forts. 1, 671].
Württemb. yVegeordnungen vom 1. Juni 1752. [Reyscher, Sammlun
württembergischer Gesetze XIV, 398), vom 18. Jan. 1772 [a. a. 0.8. 853 ff.] un
99. Okt. 18 Ep. a. 0. Bd. XV, Abt.1, S.299. Kurbraunschw. Verordnung
wegen der Wegeverbesserung vom 28. März 17388. Vgl v. Berg, teutsch.
Polizeirecht, 8, 549) In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts begann auch
der Bau von Kunststraßen.
Im Laufe des 19, und 20. Jahrhunderts ist der Zustand der Wege in
Deutschland durch die Anlage neuer Landstraßen und durch die Chaussierung
und sonstige Verbesserung der vorhandenen umgestaltet worden. Auch der
Kommunalwegebau hat einen Aufschwung genommen. Durch die Gesetzgebun
der einzelnen Staaten sind die Verpflichteten zum Wegbau sowie die Grund-
sätze über Wegepolizei und Wegegelder eingehend geregelt worden.
In einigen Provinzen Preußens bilden die Grundlage des Wegerechtes
noch immer die Vorschriften des A.L.R. T.U, Tit. 15 $ 1ff. und des Code civil
Art. 538, 649 und 650; daneben bestehen zahlreiche provinzialrechtliche Vor-
schriften. Eine Wegeordnung für den ganzen Staat befindet sich seit 1820 in
Vorbereitung, ist jedoch bis jetzt nicht zustande gekommen, dagegen sind über
einzelne den Wegebau betreffende Angelegenheiten Spezialbestimmungen erlassen
worden, Die teilweise sehr veralteten Bestimmungen für die einzelnen
Provinzen sind abgedruckt bei Germershausen, Wegerecht?, eine Übersicht
findet sich bei Hue de Grais $ 361'°; vgl. ferner die Art. Wege (öffentliche)
und Wege esetzgebung in v. Bitters, Handwörterbuch der preußischen Ver-
waltung (1911)? 2, 921—935. Neuere Wegeordnungen, die auf eine Vereinheit-
lichung des Wegerechts abzielen und veraltete Bestimmungen aufgehoben haben,
eind erlassen worden für die Provinzen Sachsen (1891), Westpreußen (1905),
Posen (1907) und Ostpreußen (1911), Allgemeine Bestimmungen enthält das
2.G. 88 55—64. — In Bayern ist eine einheitliche Regelung des Wegercchts
geplant. G. vom 8. Aug. 1878 betr. die Errichtung cines Verwaltungsgerichtshofs
Art. 34 und 48. Vgl.v.Seydel-v.Graßmann, Bayrisches Staatsrecht * (1913)
2, 360. — Im Königreich Sachsen befindet sich noch immer das Mandat,
den Straßenbau betr, vom 28. April 1781 in Geltung, wozu eine Erläuterung
vom 80. April 1873 zu vergleichen ist: daneben besteht ein G. über die Wegebau-
pflicht vom 12. Jan. 1870. Vgl. von der Mosel, Art. Straßenbau, Handwörterb.
d. sächs. Verwaltungsrechts !? (1912) S. 839, — In Württemberg werden die
veralteten Bestimmungen aus den Jahren 1808, 1839 und 1848 beseitigt durch
ein neues Weggesetz. (Der Entwurf ist im Jahre 1914 eingebracht.) — Baden:
Straßengesetz vom 14. Juni 1884, Ortsstraßengesetz vom 15. Okt. 1908. Vgl.
Walz, Bad, Staatsrecht (1909) S. 366. — Hessen: G., den Bau und Unterhalt
der Kunststraßen im Großherzogtum betr., vom 12. Aug. 1896. Vgl. van
Calker, hess. Stantsrecht (1918) S. 245. — In Elsaß-Lothringen gelten
noch das franz. Dekret vom 16. Dez. 1811 über Staats- und Departemental-
straßen, dem sich das G. vom 20. März 1835 sowie die G.G. über General- und
Arrondissementsräte vom 10. Mai 1838 u. 18. Juli 1866 anschließen, sowie ferner
das G. vom 21. Mui 1836 über die Vizinalwege. Dazu sind später gekommen:
G., betr. die Anlage und Unterhaltung von Feldwegen, vom 14. April 1884.
G., betreffend die Auferlegung eines vierten Frontages, vom 17. April 1887.
G., betr. die autorisierten Genossenschuften zum Zweck der Regelung von
Feldwegen nsw. vom 80. Juli 1890. Vgl. Bruck 8, 8 129; Fischbach, Das
öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen (1914) S. 342.
Iv, Reitzenstein, Art. \regebau und Wegebaupflicht, W.1 2, 888. —
In der Regel hat der Wegebaupflichtige auch für die Unterhaltung zu sorgen.
Vgl. Fleiner? 8. 344.
Die Wegebaulast umfaßt die Noeuanlage der Wege, ihre Ver-
änderungen und ihre Unterhaltung im verkehrssicheren Zu-
stande. Sie erstreckt sich auf die Bestandteile und die Zubehör der Wege: