Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

a) der Atoll von Jaluit 22.500 Pfund, 
b Ebon 50 000 
0) die Atolle bezw. Inseln von Ailinglablab, Quadjolin, 
Ujae, Lae und Lip 27 500 
() der Atoll von Namorik und die übrigen Atolle der 
Ralikkette 27 500 
e) der Atoll von Mille 40 000 
!) der östliche Theil von Majern 25 000 
8) der westliche 25 000 
h) der östliche Arno 25 000 
i) der westliche 25 000 
k) die Atolle Aur, Maloelab, Wotje, Ailuk und Udjirik 22 500 
1) die Insel Medjia 0 000 
m) Naurn 60 000 
7"«" 360 000 Pfund. 
In jedem Bezirk liegt das Einsammeln der Kopra bis zu einem von dem 
Kaiserlichen Kommissar jährlich festzusetzenden Termin und an den von demselben 
bezeichneten Plätzen einem hierzu bestimmten Häuptling ob. 
Jeder dieser Häuptlinge erhält, sobald die von ihm gesammelte Kopra an 
den Bevollmächtigten des Kaiserlichen Kommissars abgeliefert ist, den dritten Theil 
ihres Werthes (das Pfund zu 4 Pfennig gerechnet) als Prämie ausgezahlt. 
§ 3. Die in § 2 festgesetzte Stener ist vierteljährlich im Voraus 
zu zahlen. 
  
§ 2. 
47. 
Diese Verordnung ist vom 1. April 1890 ab in Geltung. 
    
Jaluit, den 17. April 1890. 
Der Kaiserliche Kommissar. 
(gez.) Biermann. 
Auweisung, betreffend die Behandlung der aus den deutschen Schutz 
gebieten eingehenden wissenschaftlichen Sendungen. 
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 21. Februar v. J beschlossen hat: 
1. daß die ethnographischen und naturwissenschaftlichen Sammlungen, welche von 
den auf Reichskosten nach den deutschen Schutzgebieten ausgerüsteten Expe- 
ditionen eingehen, nach Aussonderung der Doubletten den hiesigen Königlichen 
Museen für Völkerkunde und für Naturkunde, bezw. den botanischen An- 
stalten der hiesigen Universität gegen Erstattung der Anschaffungs-, Ver- 
packungs= und Transportkosten eigenthümlich überlassen werden; 
2. daß den Bundesregierungen auf deren Wunsch die Verzeichnisse der ein- 
gehenden Gegenstände, einschließlich der Doubletten, in Abschrift mitgetheilt 
und daß die letzteren den wissenschaftlichen Sammlungen der einzelnen Bundes- 
staaten gegen Erstattung der Anschaffungs-, Verpackungs= und Transportkosten 
zur Verfügung gestellt werden:
	        
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