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gelangenden Schiffsmanifeste entweder in einer besonderen Rubrik die Werthsangabe der ein—
zelnen zur Ausschiffung kommenden Waarengattungen in Markwährung ausgedrückt enthalten
oder es müssen, wenn die Werthsangabe dem Manifestc nicht beigesetzt wurde, Duplikate der
bezüglichen Fakturen gleichzeitig mit dem Manifeste übergeben werden.
2.
Jede im Schutzgebiete angesessene Handelsfirma oder Erwerbsgesellschaft, sowie jeder
Besitzer einer Pflanzung hat innerhalb der auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden
sechs Wochen ein vollständiges Verzeichniß der innerhalb dieses Vierteljahres aus dem Schutz-
gebiete ausgeführten Erzeugnisse, unter Beisetzung der Maße oder des Gewichtes und bei
Elephantenzähnen außerdem noch der Stückzahl, bei der Zollbehörde einzureichen.
3.
Die Nichtbefolgung der in den vorstehenden Paragraphen aufgestellten Vorschriften
wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark geahndet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des § 1 ist der Empfänger der Waaren für die Geldstrafe haftbar.
Wird nach Verhängung einer Strafe die nachträgliche Erfüllung der in den 88 1
und 2 enthaltenen Vorschriften angeordnet, so kann im Ungehorsamsfalle wiederholte Be-
strafung eintreten.
8 4.
Der Kaiserliche Gouverneur kann ausnahmsweise gestatten, daß die unterlassene Werths-
angabe (§ 1) durch eine nachträgliche Schätzung der Waaren ersetzt werde.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April l. J. für das Schutzgebiet Kamerun in Kraft.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(gez.) Zimmerer.
Statistik über die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1889 in das Kamernngebiet
eingeführten Waaren.
: E
EJååingsZEEEE
Rum und Genever 120236 1200 270 127 468 005 — — — — — — — —
"% netto D
Cognak, Liqueure u. s. v. 410 — — — 336, 9748 — — — — — —
s s netto
Feuerwaffen .....—- — — — — — 5446 — — — — — —
Pulter 18111628 —— —— — — — — — — — —
netto 6
Zündhütchen 471 —— — 8 — —— — — — — ——
Saaz 0O4 212 — — — 70 — — — — — — — ——
. netto
Reis 1462410 — — 6 — — — ——
netto s
Tabak..........54399L—-——-—sitz-——--—1:3--————-
Cigarren 376 — — — ——— — — — —
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Bieier 36231 — — — 6 —— — — — — ——