vom Ein-
schiffungshafen
Nach
Die Abfahrt —
an folgenden Tagen
Briefe müssen aus
Berlin spätestens
abgesandt werden
Ausschisfungshafen.
Dauer
der Ueberfahrt
Southampton "
bezw.
3. Südwestafrikanisches
Dartmonth I
Schutzgebiet.
jeden Freitag Nm.
..
KapsiathslnTche.jedethttwoch
921 Abds.
Von Kapstadt werden die Sendungen mit der nächften Schiffsgelegenheit
nach der Walsischbai und von dort mittelst Boten nach Otjimbingue weiter-
befördert.
Neapel am 2. Oktober Zanzibar 19 Tage. b —
. 2 .-. « T-» -..«- 29. u. 30. Sept.
E Brindisi am 3. Oktober,Zanzibar 18 Tagehm = u. . Sept.
4. Janzibar. A Brindisi #am 12. Oktober, Zanzibar 18 Tage. 10. Oft. 105 Abds.
Marseille am 12. jedes Mo= Zanzibar 18 Tage. am 10. jedes Monats
nats 40 Am. Dai Abds.
5. Raiser Wilbelmsland, Genua jeden 6. Donners- Finschhafen etwa sam?21. Olt. Abds.
Bismardck· Archipel. (niedere tag 205 Nm., zu- 60 Tage.
ländische nächst 23. Okt.
Schiffe
6. Marschall-Inseln.
Briefsendungen dahin werden je nach dem Verlangen des Absenders über
Manila, San Francisco, Honolulu oder Sydney geleitet, von wo dieselben
mit der nächsten Schiffsgelegenheit nach Jaluit Weiterbeförderung erhalten.
III. Perschiedene Mittheilungen.
Vereinbarung zwischen England und Frankreich
vom 5. August d. J.
Die Erklärungen, welche zwischen den Re-
gierungen Englands und Frankreichs mit Bezug
auf afrikanische Gebiete unter dem 5. v. M.
ausgewechselt worden sind, lauten wie folgt:
„1. In Gemäßheit des Antrages der Re-
gierung Ihrer Britischen Majestät willigt die
Regierung der französischen Republik
ein, die Vereinbarung vom 10. März 1862,
betr. den Sultan von Zanzibar, zu modifiziren,
und verpflichtet sich daher, das britische Pro-
tektorat über die Inseln von Zanzibar
und Pemba anzuerkennen, sobald ihr die
Uebernahme desselben notifizirt sein wird.
In den fraglichen Gebieten sollen
Missionare beider Länder vollen Schutz ge-
nießen. Religiöse Duldung und Freiheit für
alle Formen des Gottesdienstes und für geist-
lichen Unterricht werden zugesichert.
die
Es versteht sich, daß dieses Protektorat
irgend welche Rechte oder Freiheiten franzö-
verpflichtet sich, sofort zwei Kommissare ein-
sischer Bürger in den fraglichen Gebieten nicht
berührt.
2. Die Regierung Ihrer Britischen
Majestät erkennt das Protektorat Frankreichs
über die Insel Madagaskar mit seinen
Folgen an, namentlich was das Ercquatur der
britischen Konsuln und Agenten betrifft, welches
durch Vermittelung des französischen General=
residenten nachgesucht werden muß.
In Madagaskar sollen die Missionare
beider Länder vollen Schutz genießen. Reli-
giöse Duldung und Freiheit für alle Formen
des Gottesdienstes und für geistlichen Unter-
richt werden zugesichert.
Es versteht sich, daß dieses Protektorat
irgend welche Rechte oder Freiheiten britischer
Unterthanen auf jener Jusel nicht berührt.
3. Die Regierung Ihrer Britischen
Majestät erkennt die Interessensphäre
Frankreichs im Süden von dessen Be-
sitzungen am Mittelmcer bis zu einer
Linie an, welche von Say am Niger bis nach
Barruwa am Tschad-See in der Weise ge-
zogen wird, daß alles dasjenige, was billig
(kairlx) zum Königreich Sokoto gehört, in die
Aktionssphäre der Niger-Kompagnie fällt; die
Lmie soll durch einzusetzende Kommissarien be-
stimmt werden.
Die Regierung Ihrer Britischen Majestät
zusetzen, welche in Paris mit zwei durch die
Regierung der französischen Republik ein-
gesetzten Kommissaren zusammentreffen sollen,