Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Interessen eng verknüpften Angelegenheiten auf gemeinsamer Grundlage und in vollständiger 
Uebereinstimmung und gegenseitiger Unterstützung vorgehen. 
Zu dem Zwecke ist dies Uebereinkommen abgefaßt und nach Berathung mit den 
Generalkonsuln Deutschlands und Großbritanniens unterzeichnet worden. 
Für dies Uebereinkommen und die im Anhange beigefügten Bestimmungen über die 
Einfuhr von Waffen und Munition in Ost-Afrika bleibt die Genehmigung der hohen Regie- 
rungen in Berlin und London vorbehalten,“) desgleichen eine etwaige Abänderung in Gemäßheit 
derjenigen Beschlüsse, welche von der Konferenz in Brüssel über den Gegenstand getroffen 
werden mögen. Indessen werden die Bestimmungen in der Voraussetzung, daß die vorbehaltene 
Ratifikation und Genehmigung ertheilt wird, vom ersten März achtzehnhundertundneunzig (1890) 
in Kraft gesetzt. 
1. Der Kaiserliche Reichskommissar für Ost-Afrika einerseits und der Generalverwalter 
der „Imperinl British Enst Africun Compang’“ andererseits verpflichten sich, in den ihrer Amts- 
gewalt unterstellten Ländern die diesem Uebereinkommen beigefügten Bestimmungen, welche eine 
genaue Kontrole über die Einfuhr von Waffen und Munition nach dem ostafrikanischen Fest- 
lande bezwecken, in Kraft zu setzen und genau durchführen zu lassen. 
2. Diese Bestimmungen sollen probeweise für ein Jahr gelten, während welcher Zeit 
eine Aenderung nur aus wichtigen Gründen und unter gegenseitiger Uebereinstimmung der 
Unterzeichner dieses Uebereinkommens vorgenommen werden darf. Eine Ausnahme macht der 
in § 5 vorgesehene Fall. Am Ende des ersten Jahres kann das Uebereinkommen für cine 
weitere Periode erneuert werden mit beliebigen, nothwendig erscheinenden Aenderungen. 
3. Es wird abgemacht, daß von den Beamten beider Verwaltungen die Stempel 
und eingetragenen Marken auf Feuerwaffen, welche die andere Behörde eingeführt hat, anerkannt 
und berücksichtigt werden sollen. 
1. Die Preise, wie sie in den Bestimmungen über den Verkauf von Waffen und 
Munition festgesetzt sind, dürfen nur nach gegenseitigem Uebereinkommen der beiden Verwaltungen 
abgeändert werden. 
5. Dies Uebereinkommen und die demselben angefügten Bestimmungen sollen für die 
Unterzeichner nur unter der ausdrücklichen Bedingung verbindlich sein, das, an allen anderen 
Theilen der ostafrikanischen Küste, soweit sie unter deutschem oder englischem Einfluß, wenn 
auch gegenwärtig nicht unter der Verwaltung des Kaiserlichen Reichskommissars oder des eng- 
lischen Generalverwalters steht, keine weniger strengen Einfuhrbeschränkungen in Kraft gesetzt 
werden. Der deutsche und der englische Generalkonsul sind übereingekommen, ihren Regierungen 
dementsprechende Vorschläge zu machen. 
6. Jede Verwaltung soll das Recht haben, zu jeder Zeit die beschränkenden Bestim- 
mungen noch zu verschärfen, jedoch dürfen Milderungen der Bestimmungen nicht vor Ablauf 
der in Artikel 2 festgesetzten Frist eingeführt werden. 
Nachdem Vorschriften zur Ueberwachung der Einfuhr von Wafssen und Munition 
getroffen sind, verpftichten sich die Unterzeichneten, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und 
einer guten Regierung folgendes Abkommen zu beobachten: 
1. Verbrecher, mit Ausnahme von Europäern und anderen exterritorialen Personer. 
welche aus dem Gebiete der einen Verwaltung in dasjenige der anderen flüchten, sollen auf 
Requisition ausgeliefert werden, sobald sie festgenommen sind. Die Requisition hat jedoch stets, 
* Beide Negierungen haben ihr Einverständniß mit der Ausführung des Abkommeno erklärt. 
I. Deutsche Reichsangehörige werden in keinem Falle ausgeliefert.
	        
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