Interessen eng verknüpften Angelegenheiten auf gemeinsamer Grundlage und in vollständiger
Uebereinstimmung und gegenseitiger Unterstützung vorgehen.
Zu dem Zwecke ist dies Uebereinkommen abgefaßt und nach Berathung mit den
Generalkonsuln Deutschlands und Großbritanniens unterzeichnet worden.
Für dies Uebereinkommen und die im Anhange beigefügten Bestimmungen über die
Einfuhr von Waffen und Munition in Ost-Afrika bleibt die Genehmigung der hohen Regie-
rungen in Berlin und London vorbehalten,“) desgleichen eine etwaige Abänderung in Gemäßheit
derjenigen Beschlüsse, welche von der Konferenz in Brüssel über den Gegenstand getroffen
werden mögen. Indessen werden die Bestimmungen in der Voraussetzung, daß die vorbehaltene
Ratifikation und Genehmigung ertheilt wird, vom ersten März achtzehnhundertundneunzig (1890)
in Kraft gesetzt.
1. Der Kaiserliche Reichskommissar für Ost-Afrika einerseits und der Generalverwalter
der „Imperinl British Enst Africun Compang’“ andererseits verpflichten sich, in den ihrer Amts-
gewalt unterstellten Ländern die diesem Uebereinkommen beigefügten Bestimmungen, welche eine
genaue Kontrole über die Einfuhr von Waffen und Munition nach dem ostafrikanischen Fest-
lande bezwecken, in Kraft zu setzen und genau durchführen zu lassen.
2. Diese Bestimmungen sollen probeweise für ein Jahr gelten, während welcher Zeit
eine Aenderung nur aus wichtigen Gründen und unter gegenseitiger Uebereinstimmung der
Unterzeichner dieses Uebereinkommens vorgenommen werden darf. Eine Ausnahme macht der
in § 5 vorgesehene Fall. Am Ende des ersten Jahres kann das Uebereinkommen für cine
weitere Periode erneuert werden mit beliebigen, nothwendig erscheinenden Aenderungen.
3. Es wird abgemacht, daß von den Beamten beider Verwaltungen die Stempel
und eingetragenen Marken auf Feuerwaffen, welche die andere Behörde eingeführt hat, anerkannt
und berücksichtigt werden sollen.
1. Die Preise, wie sie in den Bestimmungen über den Verkauf von Waffen und
Munition festgesetzt sind, dürfen nur nach gegenseitigem Uebereinkommen der beiden Verwaltungen
abgeändert werden.
5. Dies Uebereinkommen und die demselben angefügten Bestimmungen sollen für die
Unterzeichner nur unter der ausdrücklichen Bedingung verbindlich sein, das, an allen anderen
Theilen der ostafrikanischen Küste, soweit sie unter deutschem oder englischem Einfluß, wenn
auch gegenwärtig nicht unter der Verwaltung des Kaiserlichen Reichskommissars oder des eng-
lischen Generalverwalters steht, keine weniger strengen Einfuhrbeschränkungen in Kraft gesetzt
werden. Der deutsche und der englische Generalkonsul sind übereingekommen, ihren Regierungen
dementsprechende Vorschläge zu machen.
6. Jede Verwaltung soll das Recht haben, zu jeder Zeit die beschränkenden Bestim-
mungen noch zu verschärfen, jedoch dürfen Milderungen der Bestimmungen nicht vor Ablauf
der in Artikel 2 festgesetzten Frist eingeführt werden.
Nachdem Vorschriften zur Ueberwachung der Einfuhr von Wafssen und Munition
getroffen sind, verpftichten sich die Unterzeichneten, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und
einer guten Regierung folgendes Abkommen zu beobachten:
1. Verbrecher, mit Ausnahme von Europäern und anderen exterritorialen Personer.
welche aus dem Gebiete der einen Verwaltung in dasjenige der anderen flüchten, sollen auf
Requisition ausgeliefert werden, sobald sie festgenommen sind. Die Requisition hat jedoch stets,
* Beide Negierungen haben ihr Einverständniß mit der Ausführung des Abkommeno erklärt.
I. Deutsche Reichsangehörige werden in keinem Falle ausgeliefert.