Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolonial Ibtheilung des Auswörtigen Amle. 
  
1. Zahrgmnz porlin, I. dozenber 19090 #Uunmer 11. 
  
Diese Zeitschrift erscheint in ihrem amllichen Theile am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu 
Ansang des Monats erscheinenden Nummern, nach Bedarf auch den onderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt * 
Man abonnirt bei allen Postämtern und Buchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuch= 
handlung von Erust Siegiried Miltler und Sohn, Berlin SWI2, Kochstraße 68—70. zu richten. 
Inhalt. 1. Vertrag zwischen der Reichsregierung und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft S. 301. — 
Ermächtigung der Deutsch Ostafrikanischen Gesellschaft zur Ausgabe von Inhaberpapieren S. 307.— 
Vereinbarung mit England betreffö Abtretung der Küste des deutschen Interessengebietes in Ost-Afriku 
durch den Sultan von Zanzibar S. 307. Rücksendung unbrauchbar gewordener wissenschaftlicher 
Instrumente S. 308.— II. Abänderung der Polizeiverordnung für die Insel Jabwor S. 308. — 
Verordnung für die Marschall-Inseln, betressend Erhebung von Gewerbesteuern S. 309#. – Schiffs= 
verkehr in Kaiser Wilhelmsland und dem Bismarck-Archipel S. 309. — Statistik über Einfuhr in 
Kamerun S. 310. — III. Zusammenstellung der auf den ostafrikanischen Stationen befindlichen Euro- 
näer und schwarzen Soldaten . 311. — IV. S. 312.— V. S. 312. * 
Nichtamtlicher Theil. I. S. 313. — II. Schisfsnachrichten S. 313. — III. Silbermünzen 
für Deutsch-Ost-Afrika S. 314. — Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika 
S. 314. — Expedition nach dem Nowuma S. 314.— Berggesetz für Maschona-Land S. 315. — Von der 
Station Bismarcksburg S. 315. —. Landwirthschaftliche Nachrichten aus dem Togo-Gebiet S. 316. — 
Die Norddeutsche Mission im Togo-Gebiet S. 321. — Die Kultur der Dattelpalme in Persien S. 321.— 
Cnglische Expedition nach Lagos S. 322.— Die französische Kolonialschule S. 322. — Vereinbarung 
zwischen England und Portugal S. 323. — IV. S. 324. — V. S. 326. — Anzeigen. 
  
I. Gesene; Verordnungen der Reichsbehörden. 
Vertrag zwischen der Neichsregierung und der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft. 
mouschen der Koiserlichen Regierung einerseits und der Deutsch Ostafritanischen Gesell- 
schust mit dem Sitz zu Verlin, vertreten durch ihren Vorstand, andererseits wird, nach erfolgler 
ustimmung der Hauptversammlung der Mitglieder der Gesellschaft, folgender Vertrag abge- 
schlossen, m dessen Teut unter der „Gesellschaft“ stets die „Deutsch-Ostafritanische Gesellschaft- 
verstanden wird. 
81. 
Die Kaiserliche Regierung beabsichtigt den Abschluß eines Staatsvertrages, durch welchen 
die Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ost--Afrila vorgelagerte Küstengebiet, 
sammt dessen Zubehörungen und der Insel Masia gegen Entschädigung Seiner Hoheit des 
Sultaus von Zanzibar an Seine Majestät den Deutschen Koiser abgetreten werden 
sollen. Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt nur unter der Voraussetzung in Rechtswirkung, 
daß der vorgedachte Vertrag spätestens am 1. Dezember 1890 zum Abschluß gelangt ist und 
daß in diesem Vertrage der Uebergang der Hoheitsrechte von Seiten des Sultaus von 
Janzibar auf leinen spöteren Zeitpunkt, als den 1. Jannar 1891, festgesetzt wird. 
2. 
um Zweck der Bezahlung der dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung 
Seiner Hoheitsrechte zu gewährenden Entschädigung verpftichtet sich die Gesellschaft, der Kaiser- 
lichen Regierung spätesteus am 28. Dezember 1890 den Betrag von vier (4) Millionen Mark 
Deutscher Reichswährung in Gold zur Verfügung zu stellen und auszuzahlen.
	        
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