Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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ausgenommen bei unvermeidlichen Umständen, durch einen europäischen Beamten zu erfolgen 
und nicht durch einen Eingeborenen. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des europäischen 
Beamten eines Grenzbezirkes darf bei Verfolgung eines Verbrechers eine Abtheilung der 
bewaffneten Macht der einen Verwaltung das Gebiet der anderen nicht betreten. 6 
Bei allen Auslieferungsanträgen ist der ausliefernde Beamte befugt, vorläufige Beweise 
zu verlangen, welche die Schuld des Verbrechers glaubhaft zu machen geeignet sind. 
2. Der Kaiserliche Reichskommissar und der Generalverwalter verpflichten sich ferner 
zu gemeinsamem und übereinstimmendem Vorgehen bei der Veröffentlichung und Ausführung 
aller Verordnungen und Maßregeln gegen die Sklaverei und den Sklavenhandel, sobald solches 
nach Erlaß der betreffenden Verordnungen ausführbar wird. 
3. Der Kaiserliche Reichskommissar und der Generalverwalter, durchdrungen von der 
Wichtigkeit übereinstimmenden Vorgehens und gleichmäßiger Versolgung der gemeinschaftlichen 
Interessen, kommen überein, sich wechselseitig in ihrer Verwaltung nach besten Kräften zu 
unterstützen. 
Bestimmungen für die Ueberwachung der Einfuhr von Waffen und Munition in das 
Verwaltungsgebiet des Kaisferlichen Reichskommissars.?) 
1. Feuerwaffen und Munition jeder Art dürfen nur in den Haupthäfen des dem 
Kaiserlichen Reichskommissar unterstellten Gebietes eingeführt und nur an solchen Stationen zum 
Verkauf und zur Verausgabung gelagert werden, wo ein europäischer Beamter seinen Amtssitz 
hat. Dieser Beamte ist für jede Unregelmäßigkeit, welche vorkommen mag, sowie für eine 
sachgemäße Ausführung der Bestimmungen verantwortlich. 
2. Alle Feuerwaffen, die gegenwärtig im Besitz von Eingeborenen innerhalb des 
Verwaltungsgebietes des Kaiserlichen Reichskommissars sind, sollen den Beamten des Reichs- 
kommissariats vorgezeigt werden, welche dieselben mit einem amtlichen Stempel und einer 
Nummer versehen und dann ihren Eigenthümern zurückstellen. Die Stempelung der Feuer- 
wassen, welche innerhalb der ersten drei Monate vom 1. März 1890 eingetragen werden, soll 
kostenfrei geschehen. 
. 
3. Nur Vorderlader sollen an Handelskarawanen zu deren Schutz und nicht als 
Handelsartikel verkauft werden zu der Zeit, wenn die Karawane ins Innere aufbricht. Jede 
Karawane darf als Maximum 1 Pfund Pulver pro Mann mit sich führen. 
Demgemäß sind einer aus 100 Mann bestehenden Karawane höchstens 100 Pfund 
Pulver gestattet; doch ist es nicht nöthig, daß jeder Mann bewaffnet ist, vielmehr brauchen 
dies nur die Soldaten zu sein. 
4. 
Alle Gewehre, die seitens des Reichskommissariats verkauft oder ausgegeben werden, 
haben eine 
’ldu deutlichen Stempel und Nummer zu tragen, welche zur Zeit der Ausgabe auf dem 
Neichskommissariate eingetragen werden. Niemand darf ein Gewehr ohne Stempel und Nummer 
führen. Die Gebühr für die Eintragung beträgt 2,8 Rupien. 
5. Jür ungestempelte Gewehre, welche nach den ersten drei Monaten nach Inkraft- 
treten dieser Bestimmungen vorgesunden werden, ist, falls keine genügende Entschuldigung bei- 
gebracht wird, die Eintragungsgebühr von 2,8 Rupien zu bezahlen. Gewehre, die nach zwölf 
Monaten noch ungestempelt sind, verfallen der Konfiskation oder es ist für dieselben die doppelte 
Eintragungsgebühr 
zu bezahlen, je nach dem Ermessen des kompetenten europäischen Beamten. 
*) Zn dem englischen Tert der Uebereinkunft ist statt „Verwaltungsgebiet des Reichskommissars“ 
gesetzt: „Verwaltungsge 
*“ biet der britisch ostafrikanischen Gesellschaft“, statt „Reichskommissar“ „die Gesell- 
haft“ u. s. w. ·
	        
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