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ausgenommen bei unvermeidlichen Umständen, durch einen europäischen Beamten zu erfolgen
und nicht durch einen Eingeborenen. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des europäischen
Beamten eines Grenzbezirkes darf bei Verfolgung eines Verbrechers eine Abtheilung der
bewaffneten Macht der einen Verwaltung das Gebiet der anderen nicht betreten. 6
Bei allen Auslieferungsanträgen ist der ausliefernde Beamte befugt, vorläufige Beweise
zu verlangen, welche die Schuld des Verbrechers glaubhaft zu machen geeignet sind.
2. Der Kaiserliche Reichskommissar und der Generalverwalter verpflichten sich ferner
zu gemeinsamem und übereinstimmendem Vorgehen bei der Veröffentlichung und Ausführung
aller Verordnungen und Maßregeln gegen die Sklaverei und den Sklavenhandel, sobald solches
nach Erlaß der betreffenden Verordnungen ausführbar wird.
3. Der Kaiserliche Reichskommissar und der Generalverwalter, durchdrungen von der
Wichtigkeit übereinstimmenden Vorgehens und gleichmäßiger Versolgung der gemeinschaftlichen
Interessen, kommen überein, sich wechselseitig in ihrer Verwaltung nach besten Kräften zu
unterstützen.
Bestimmungen für die Ueberwachung der Einfuhr von Waffen und Munition in das
Verwaltungsgebiet des Kaisferlichen Reichskommissars.?)
1. Feuerwaffen und Munition jeder Art dürfen nur in den Haupthäfen des dem
Kaiserlichen Reichskommissar unterstellten Gebietes eingeführt und nur an solchen Stationen zum
Verkauf und zur Verausgabung gelagert werden, wo ein europäischer Beamter seinen Amtssitz
hat. Dieser Beamte ist für jede Unregelmäßigkeit, welche vorkommen mag, sowie für eine
sachgemäße Ausführung der Bestimmungen verantwortlich.
2. Alle Feuerwaffen, die gegenwärtig im Besitz von Eingeborenen innerhalb des
Verwaltungsgebietes des Kaiserlichen Reichskommissars sind, sollen den Beamten des Reichs-
kommissariats vorgezeigt werden, welche dieselben mit einem amtlichen Stempel und einer
Nummer versehen und dann ihren Eigenthümern zurückstellen. Die Stempelung der Feuer-
wassen, welche innerhalb der ersten drei Monate vom 1. März 1890 eingetragen werden, soll
kostenfrei geschehen.
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3. Nur Vorderlader sollen an Handelskarawanen zu deren Schutz und nicht als
Handelsartikel verkauft werden zu der Zeit, wenn die Karawane ins Innere aufbricht. Jede
Karawane darf als Maximum 1 Pfund Pulver pro Mann mit sich führen.
Demgemäß sind einer aus 100 Mann bestehenden Karawane höchstens 100 Pfund
Pulver gestattet; doch ist es nicht nöthig, daß jeder Mann bewaffnet ist, vielmehr brauchen
dies nur die Soldaten zu sein.
4.
Alle Gewehre, die seitens des Reichskommissariats verkauft oder ausgegeben werden,
haben eine
’ldu deutlichen Stempel und Nummer zu tragen, welche zur Zeit der Ausgabe auf dem
Neichskommissariate eingetragen werden. Niemand darf ein Gewehr ohne Stempel und Nummer
führen. Die Gebühr für die Eintragung beträgt 2,8 Rupien.
5. Jür ungestempelte Gewehre, welche nach den ersten drei Monaten nach Inkraft-
treten dieser Bestimmungen vorgesunden werden, ist, falls keine genügende Entschuldigung bei-
gebracht wird, die Eintragungsgebühr von 2,8 Rupien zu bezahlen. Gewehre, die nach zwölf
Monaten noch ungestempelt sind, verfallen der Konfiskation oder es ist für dieselben die doppelte
Eintragungsgebühr
zu bezahlen, je nach dem Ermessen des kompetenten europäischen Beamten.
*) Zn dem englischen Tert der Uebereinkunft ist statt „Verwaltungsgebiet des Reichskommissars“
gesetzt: „Verwaltungsge
*“ biet der britisch ostafrikanischen Gesellschaft“, statt „Reichskommissar“ „die Gesell-
haft“ u. s. w. ·