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Die ihr, im Fall sie von diesem Vorrecht Gebrauch macht, zu ertheilende Bau—
und Betriebserlaubniß soll übertragbar sein.
4. Der Gesellschaft wird das Recht auf Errichtung einer Bank mit dem Privilegium
der Ausgabe von Noten ertheilt werden.
5. Die Gesellschaft verbleibt im Besitz der ihr zur Zeit des Vertragsschlusses zustehenden
Befugniß, Kupfer= und Silbermünzen, welche an den öffentlichen Kassen des Küsten-
gebietes, dessen Zubehörungen und der Insel Masia, sowie des Gebietes des Kaiser-
lichen Schutzbriefes in Zahlung genommen werden müssen, zu prägen und auszu-
geben.
88.
8
Vor dem Erlaß von Gesetzen und Verordnungen für das Küstengebiet, dessen Zube-
hörungen, die Jusel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefes wird die Kaiserliche
Regierung die Gesellschaft zur gutachtlichen Aeußerung auffordern, sofern nicht die Dringlichkeit
des Falles eine Abweichung von der Regel erheischt.
§9.
Insoweit es sich nicht um Rechte handelt, welche die Gesellschaft auf Grund der ihr
hier eingeräumten Befugnisse während der Dauer dieses Vertrages erworben hat (vergl. § 7),
tritt das gegenwärtige Uebereinkommen außer Geltung, sobald die aufzunehmende Anleihe
(58 2 und 3) getilgt ist.
Berlin, 20. November 1890.
Aulage.
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Zusammenstellung, betreffend die zur Bezeichunng der Küstengewässer des ostafrikanischen
Gebietes erforderlichen Tonnen und Baken.
Seezeichen
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Lageort — — 2 Anstrich Toppzeichen
2 HEE sirich schrift ·
L .S-IQ-«(IF·.-
os- 49-G;N«WN
Zur Bezeichnung des Hafens von 3r
I. Tauga. " 1
1.Am südwestlichen Ende der 2½ Faden — — — —koh „A“ Kugel
Untiefe südlich von Fungu Nyama
2.|Nördlich von Ninznl 1— —— schwarz1“reieck, Spitze oben
3.Südspitze von „Ulenge Roc 1 — — — — roth „B“ Rlagge
4.|Nordöstlich von Diron Buür.1 1 — —— schwarz „2“ Dreieck, Spitze unten
5.|Mittelfahrwasser innerhalb der 3 Faden-— — — 1 —|chwarz — Rlagge
Varre zwischen der Zusel Yambe und und roth
Ninle senkrecht
JJTv5) gestreift
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