Zum preuß. Land R. Tb. II Tit. 2 8. 1. 189
sind, — wobei das allegirte oberstrichterliche Erkenntniß
klar zu entnehmen gibt, daß nicht das anßerehelich
erzeugte und nur im Brautstande geborene, sondern
ausschließend das im Brautstande erzeugte Kind diese
Rechte ansprechen kann, somit lediglich der Stand,
in welchem die Zeugung erfolgte, maßgebend erscheint,
wodurch der Schluß nahe liegt, daß auch
bei ehelichen Kindern nur die rechtzeitige eheliche
Zeugung und nicht der allenfalls außereheliche Beischlaf
in Betracht gezogen werden kann.
Dieser Ansicht entsprechend hat auch der oberste
Gerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 23.
und 26. Nov. 1852 zu Recht erkannt, daß in dem
besagten §. 1 Tit. 2 Th. II des preuß. Landrechtes
nicht schon die Geburt während der Ehe überhaupt,
sondern die Geburt des Kindes gemeint sei, welche
zwar in der Ehe, aber zu einer Zeit erfolgte, wo es
nach natürlichen Gesetzen in der Ehe erzengt sein
konnte, — und hat bei dem Widerspruche, welchen
in letzterer Beziehung der Ehemann erhoben hatte,
der Kindeskuratel den Beweis der außerehelichen
Kohabitation des Mannes mit der Frau innerhalb
der entsprechenden Zeit auferlegt, weil dann das
Kind jedenfalls huch die nachgefolgte Ehe legitimirt
erscheine ). Bl. f. RA. Bd. XVIII Erg.-Bl.
S. 27.
OAGErk. v. 11. April 1864 RNr. 47565/84.
G... .r.
1) Uebereinstimmend damit erkannte der oberste Gerichtsbof
auch am 4. Okt. 1852 RNr. 531530/6,, am 12.
Jan 1857 RNr. 1623 55/66 und am 25. Jan. 1859
RNr. 1246 5 1/88; dagegen am 5. Mai 1818 R r.
3614½8.