Das Speditions-Geschäft Matthias Rohde
& Jörgens in Bremen theilt mit, daß Güter
für die Ablösungs-Kommandos S. M. Schiffe
„Carola“" und „Schwalbe“ (DOstafrikanische
Station), an die genannte Firma nach Station
Bremen „Weserbahnhof“ adressirt, bis zum
22. Mai in Bremen eintreffen müssen.
Ende Mai wird ein neuer Schooner der
Jaluit-Gesellschaft von San Francisco nach
den Marschall-Inseln versegeln. Briefe sind
mit der Bezeichnung „Jaluit, Marshall Islands,
vin San Francisco bis zum 10. Mai spätestens 15 was »
IUMYHMWVD spätestens erwarten würde, und die Sklaven, welche sich
von Berlin abzusenden.
Vom 1. Juli d. J. ab wird der Geschäfts-
treis der Kaiserlichen Postagenturen in den
Schutzgebieten von Kamerun, Togo und der
Postanweisungen, derjenige der Kaiserlichen
Postagentur in Kamerun außerdem auch durch
Zulassung von Sendungen mit Werthangabe
erweitert werden.
In Stephansort (deutsches Neu-Guinea-
Schutzgebiet) ist eine Kaiserliche Postagentur
eingerichtet worden. Dieselbe vermittelt unter
den Bedingungen des Weltpostvereins den Aus-
tausch von Briessendungen jeder Art und von
Postpacketen bis zum Gewicht von 5 kg bei
der Hetung, über Niederland (Emmerich) und
don 3 k ei der Lei über Itali Frank-
fon 2 R er Leitung über Italien (Frank
Auf den Verkehr mit Stephansort lommen
dieselben Taxen und Versendungsbedingungen
in Anwendung, welche für den Verkehr mit
den übrigen Postagenturen im deutschen Neu:-
Guinen-Schutzgebiete festgesetzt worden sind.
In Deutschland werden erhoben:
für frankirte Briese 20 Pfllo—
f..P. 91 # für je 158
unfrankirte Briese. 10 *
Postkarttten 10.
Drucksachen, Waaren-
proben und Geschäfts-
papirer 5* für e 50g.
mindestens jedoch 10 Pf. für Waaren-
proben und 20 Pf. für Geschäftspapiere,
an Einschreibegebühr 20 Pf.
444 44 4. 4
III. Rleine MWitkheilungen.
Sklavenwesen in Togo.
Ueber die Ausdehnung und thatsächliche
Handhabung des Sklavenwesens sind, soweit
das deutsche Schutzgebiet von Togo in Be-
tracht kommt, mehrfach Mittheilungen in die
Oeffentlichkeit gelangt, welche nach der amt-
lichen Berichterstattung über die obwaltenden
Verhältnisse theils als übertrieben, theils als
völlig unzuverlässig bezeichnet werden müssen.
Die Gebiete der muhamedanischen Beutezüge
und Sklavenjagden liegen weit von der Togo-
küste entfernt und ein Zug, der auch nur an-
nähernd einem Sklaventransporte ähnelte, ist
im Togogebiete von Personen, die mit den
Verhältnissen vertraut sind, bisher nicht gesehen
worden. Die im Innern lebenden Sklaven-
händler wissen genau, was sie an der Küste
an der letzteren vorfinden, sind meist Jahre
lang durch die verschiedensten Hände gegangen,
ehe sie allmählich, ohne äußerlich als Sklaven
·.. - · » kennbar zu sein, an der Küste anlangen. Daß
Neu-Guinea-Kompagnie durch Zulassung von
in Karawanen reisende Händler die eigenen
Sklaven als Träger benutzen, ist selbstverständlich.
Auch über die Anzahl der im Togogebiete vor-
handenen Sklaven sind unrichtige Nachrichten ver-
breitet worden. Läßt sich diese Zahl auch nicht mit
Sicherheit feststellen, so kann nach amtlichen Wahr-
nehmungen doch kein Zweifel darüber bestehen,
daß die Verhältuisse im deutschen Schutzgebicte
keineswegs ungünstiger gestaltet sind, als z. B.
an der benachbarten englischen Goldküste, welche
schon wegen des älteren Geschäftes und be-
deutenderen Umsatzes für eine größere Anzahl
der fälschlich als Sklaventransporte angesehenen
Karawanen das Endziel bildet.
leberhaupt erscheint es angebracht, sich von
dem ganzen Wesen der Sklaverei in den hier
in Frage stehenden Gegenden eine andere Vor-
stellung zu machen, als im Allgemeinen üblich
und durch die Verhältnisse in anderen Theilen
Afrikas gerechtfertigt ist. Schon das Wort
„Sklaverei“ ist geeignet, eine irrthümliche Auf-
fassung hervorzurufen, und die ganze Stellung
der sogenannten Sklaven ist thatsächlich der-
art, daß sic besser als „Hörige“ bezeichnet
würden. Rein äußerlich unterscheiden sie sich
von den Freien so gut wie gar nicht; Kleidung,
Art der Begrüßung, Wohnung, Ernährung
u. s. w. ist die gleiche und das Arbeitsmaß,
welches der Sklave seinem Herrn leistet, steht
ganz außer Verhältniß zu den Verpflichtungen,
welche der Herr, der für Wohnung, Kleidung,
Nahrung und alle sonstigen Lebensbedingungen
sorgen muß, dem Sklaven gegenüber zu erfüllen
hat. Der Unterschied zwischen Freien und Un-
freien besteht vorwiegend darin, daß der letztere
zur Arbeit gezwungen werden und, wenn er
die Arbeit verweigert, schlimmstenfalls in Fesseln
gelegt oder verkauft werden kann. Ein solches
Vorgehen ist nach der Landesanschauung nicht
etwa eine ganz willkürlich auszuübende und in
die Laune des Herrn gestellte Befugniß, sondern