Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Das Speditions-Geschäft Matthias Rohde 
& Jörgens in Bremen theilt mit, daß Güter 
für die Ablösungs-Kommandos S. M. Schiffe 
„Carola“" und „Schwalbe“ (DOstafrikanische 
Station), an die genannte Firma nach Station 
Bremen „Weserbahnhof“ adressirt, bis zum 
22. Mai in Bremen eintreffen müssen. 
Ende Mai wird ein neuer Schooner der 
Jaluit-Gesellschaft von San Francisco nach 
den Marschall-Inseln versegeln. Briefe sind 
mit der Bezeichnung „Jaluit, Marshall Islands, 
vin San Francisco bis zum 10. Mai spätestens 15 was » 
IUMYHMWVD spätestens erwarten würde, und die Sklaven, welche sich 
von Berlin abzusenden. 
Vom 1. Juli d. J. ab wird der Geschäfts- 
treis der Kaiserlichen Postagenturen in den 
Schutzgebieten von Kamerun, Togo und der 
Postanweisungen, derjenige der Kaiserlichen 
Postagentur in Kamerun außerdem auch durch 
Zulassung von Sendungen mit Werthangabe 
erweitert werden. 
In Stephansort (deutsches Neu-Guinea- 
Schutzgebiet) ist eine Kaiserliche Postagentur 
eingerichtet worden. Dieselbe vermittelt unter 
den Bedingungen des Weltpostvereins den Aus- 
tausch von Briessendungen jeder Art und von 
Postpacketen bis zum Gewicht von 5 kg bei 
der Hetung, über Niederland (Emmerich) und 
don 3 k ei der Lei über Itali Frank- 
fon 2 R er Leitung über Italien (Frank 
Auf den Verkehr mit Stephansort lommen 
dieselben Taxen und Versendungsbedingungen 
in Anwendung, welche für den Verkehr mit 
den übrigen Postagenturen im deutschen Neu:- 
Guinen-Schutzgebiete festgesetzt worden sind. 
In Deutschland werden erhoben: 
für frankirte Briese 20 Pfllo— 
f..P. 91 # für je 158 
unfrankirte Briese. 10 * 
Postkarttten 10. 
Drucksachen, Waaren- 
proben und Geschäfts- 
papirer 5* für e 50g. 
mindestens jedoch 10 Pf. für Waaren- 
proben und 20 Pf. für Geschäftspapiere, 
an Einschreibegebühr 20 Pf. 
444 44 4. 4 
    
III. Rleine MWitkheilungen. 
Sklavenwesen in Togo. 
Ueber die Ausdehnung und thatsächliche 
Handhabung des Sklavenwesens sind, soweit 
das deutsche Schutzgebiet von Togo in Be- 
tracht kommt, mehrfach Mittheilungen in die 
  
Oeffentlichkeit gelangt, welche nach der amt- 
lichen Berichterstattung über die obwaltenden 
Verhältnisse theils als übertrieben, theils als 
völlig unzuverlässig bezeichnet werden müssen. 
Die Gebiete der muhamedanischen Beutezüge 
und Sklavenjagden liegen weit von der Togo- 
küste entfernt und ein Zug, der auch nur an- 
nähernd einem Sklaventransporte ähnelte, ist 
im Togogebiete von Personen, die mit den 
Verhältnissen vertraut sind, bisher nicht gesehen 
worden. Die im Innern lebenden Sklaven- 
händler wissen genau, was sie an der Küste 
an der letzteren vorfinden, sind meist Jahre 
lang durch die verschiedensten Hände gegangen, 
ehe sie allmählich, ohne äußerlich als Sklaven 
·.. - · » kennbar zu sein, an der Küste anlangen. Daß 
Neu-Guinea-Kompagnie durch Zulassung von 
in Karawanen reisende Händler die eigenen 
Sklaven als Träger benutzen, ist selbstverständlich. 
Auch über die Anzahl der im Togogebiete vor- 
handenen Sklaven sind unrichtige Nachrichten ver- 
breitet worden. Läßt sich diese Zahl auch nicht mit 
Sicherheit feststellen, so kann nach amtlichen Wahr- 
nehmungen doch kein Zweifel darüber bestehen, 
daß die Verhältuisse im deutschen Schutzgebicte 
keineswegs ungünstiger gestaltet sind, als z. B. 
an der benachbarten englischen Goldküste, welche 
schon wegen des älteren Geschäftes und be- 
deutenderen Umsatzes für eine größere Anzahl 
der fälschlich als Sklaventransporte angesehenen 
  
Karawanen das Endziel bildet. 
leberhaupt erscheint es angebracht, sich von 
dem ganzen Wesen der Sklaverei in den hier 
in Frage stehenden Gegenden eine andere Vor- 
stellung zu machen, als im Allgemeinen üblich 
und durch die Verhältnisse in anderen Theilen 
Afrikas gerechtfertigt ist. Schon das Wort 
„Sklaverei“ ist geeignet, eine irrthümliche Auf- 
fassung hervorzurufen, und die ganze Stellung 
der sogenannten Sklaven ist thatsächlich der- 
art, daß sic besser als „Hörige“ bezeichnet 
würden. Rein äußerlich unterscheiden sie sich 
von den Freien so gut wie gar nicht; Kleidung, 
Art der Begrüßung, Wohnung, Ernährung 
u. s. w. ist die gleiche und das Arbeitsmaß, 
welches der Sklave seinem Herrn leistet, steht 
ganz außer Verhältniß zu den Verpflichtungen, 
welche der Herr, der für Wohnung, Kleidung, 
Nahrung und alle sonstigen Lebensbedingungen 
sorgen muß, dem Sklaven gegenüber zu erfüllen 
hat. Der Unterschied zwischen Freien und Un- 
freien besteht vorwiegend darin, daß der letztere 
zur Arbeit gezwungen werden und, wenn er 
die Arbeit verweigert, schlimmstenfalls in Fesseln 
gelegt oder verkauft werden kann. Ein solches 
Vorgehen ist nach der Landesanschauung nicht 
etwa eine ganz willkürlich auszuübende und in 
die Laune des Herrn gestellte Befugniß, sondern
	        
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