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Dieselben haben indessen, da der Bedarf der Schutztruppe an Offizieren, Mannschaften u. s. w.
für die nächsten Monate gedeckt ist, gegenwärtig Berücksichtigung nicht zu erwarten. Anfragen
wegen Verwendung im Dienste der Kolonial-Verwaltung sind an das Auswärtige Amt zu
richten, können jedoch, da Vakanzen nicht vorhanden sind und einc große Anzahl von Bewerbern
bereits vorgemerkt ist, zur Zeit ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Gesuchen um Belehrung und Auskunftsertheilung über die Verhältnisse in den Schutz-
gebieten, um Beihülfe zur Auswanderung oder um kostenfreie Beförderung nach denselben kann
seitens des Auswärtigen Amtes keine Folge gegeben werden.
Seitens des Reichskanzlers, welchem statutenmäßig die Aufsicht über die Deutsche
Kolonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika, die Neu-Guinea-Kompagnie und die Deutsch-Ostafri-
kanische Gesellschaft zusteht, ist an Stelle des Geheimen Legationsrathes Dr. Krauel zum
Kommissar für die beiden erstgenannten Gesellschaften der Wirkliche Legationsrath Dr. Rettich,
zum Kommissar für die letztgenannte Gesellschaft der kommissarische Hülfsarbeiter im Aus-
wärtigen Amt, Konsul Freiherr v. Nordeuflycht bestellt worden.
Der stellvertretende Sekretär bei dem Kaiserlichen Kommissariat für die Marschall-
Inseln, Eugen Brandeis, ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz im Schutz-
gebiet der Marschall-Inseln auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 (R.-G.-B. S. 75) ermächtigt worden.
II. Pervrdnungen und Mittkheilungen der Behörden in den
Schuhgebieten.
Verordnung, betreffend unterhaltlose Fremde.
Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten
Ermächtigung wird hiermit für das Schutzgebiet der Marschall-Inseln bestimmt, was folgt:
1.
Jeder Nichteingeborene des Schutzgebiets, welcher sich in demselben aufhält, ohne im
Besitz genügender Mittel zum Unterhalt zu sein, oder auf Verlangen eine Gelegenheit zum
Erwerb seines Unterhalts durch Arbeit nachweisen zu können, ist gehalten, die ihm von dem
Kaiserlichen Kommissar angewiesene, seinen Kräften angemessenc Arbeit gegen ortsüblichen Lohn
zu verrichten.
8 2.
Jeder Neuanziehende hat bei der gemäß Verordnung vom 15. März 1887 erfolgenden
Anmeldung den im § 1 geforderten Nachweis zu führen, widrigenfalls ihm der Aufenthalt im
Schutzgebiet versagt werden kann.
)
Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, den von ihm in das Schutzgebict gebrachten
Fremden, dem gemäß § 2 der Aufenthalt in demselben versagt wird, entweder wieder an Bord
zu nehmen, oder die durch dessen Aufenthalt im Schutzgebiet und dessen Entfernung aus dem-
selben entstehenden Kosten zu tragen.