2. Schutz der
330 Erwerb aufgegebener Grundstücke d. Eintragung ohne Auflassung. I8 66.
Willen des Fiskus bezw. derjenigen Personen ab, welchen nach den
vorbehaltenen landesgesetzlichen Vorschriften das Recht zur Aneignung
an Stelle des Ss zusteht (§ 129 E. G. z. B. G. B.). Das Eigenthum
geht auf diese nicht Kraft Gesetzes über, vielmehr haben sie nur
die gesetzliche Befugniß zur Aneignung und wollen sie von
derselben Gebrauch machen, so müssen sie sich als Eigenthümer in das
Grundbuch eintragen lassen (§§ 13, 29 R.G.B.O.). Erst durch die
Eintragung wird das Eigenthum erworben (vogl. Muster Nr. 19 Theil II
Abth. 2). Von einer Besitzergreifung hängt dieser Erwerb ebensowenig
ab wie der auf Grund der Auflassung und Eintragung. Demgemäß
bestimmt:
§ 928. Das Eigenthum an einem Grundstücke kann
dadurch aufgegeben werden, daß der Eigenthümer den
Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der
Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks
steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiete
das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigenthum
dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch
eintragen läßt.
Das Aneignungsrecht erstreckt sich nach Art. 190 E.G. z. B. G.B.
auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind, zu welcher das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist (vgl. für Preußen Art. 3 der
Verordn. vom 13. November 1899). So lange dieser Zeitpunkt
noch nicht eingetreten ist, ist für den Erwerb und Verlust des
Eigenthums nach Art. 189 E. G. z. B. G. B. das bisher geltende
Recht maßgebend (ogl. noch Art. 127, 65 E. G. z. B. G.B).
2. Die Rechte der Realinteressenten, namentlich wegen der ihnen
Realberech= zustehenden Zinsen und Leistungen, können durch jene Rechtsakte
tigten.
nicht berührt werden. Ihre Geltendmachung im Klage= und Zwangsvollstreckungswege
während der Zwischenzeit bis zur Eintragung des
Fiskus wird durch die Bestimmungen der §§ 58, 787 C.P.O. ermöglicht.
Der Vorsitzende des Prozeßgerichts hat auf Antrag einen Vertreter
zu bestellen, welchem inzwischen die Wahrnehmung der sich aus
dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit
obliegt. Die Zuständigkeit zur Bestellung eines Vertreters steht im
Zwangsvollstreckungsverfahren dem Vollstreckungsgericht zu. Die
Zwangsversteigerung darf daher in diesem Falle trotz der Vorschrift