Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

—  249  —

G.  5.

An  Stelle  der  in  den  §9.  43.  bis  48.  des  Einführungsgesetzes  vom
5.  Oktober  1864.  und  in  der  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1865.  (Hannoversche
  Gesetz-Samml.  I.  Abtheil.  S.  19.)  auf  den  1.  Januar  1865.,  beziehungsweise
  auf  den  1.  April  1865.  festgesetzten  Zeiten  treten  der  1.  Januar  1870.,
beziehungsweise  der  1.  Juni  1870.

g.  6.

Die  auf  die  Größe  des  Logisraumes  sich  beziehenden  Vorschriften  im
zweiten  Absatz  des  F.  26.  des  Gesetzes  vom  26.  März  1864.  (Preußische  Gesetz-Samml.
  S.  693.)  treten  in  Betreff  der  Schiffe,  welche  vor  dem  1.  Januar  1870.
bereits  gebaut  sind,  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  in  Kraft.

K.  7.

Die  nach  dem  dritten  Absatz  des  F.  26.  a.  a.  O.  den  Bezirksregierungen
zustehende  Befugniß  zur  Erlassung  von  örtlichen  Verordnungen  über  die  dem
Schiffsmann  zu  verabreichenden  Speisen  und  Getränke  steht  bis  zur  anderweiten
Organisation  der  Verwaltung  des  Jadegebiets  dem  Admiralitäts-Kommissariat  zu.

F.  8.
Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  März  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.

 

(Nr.  7629—7630.)  Nr.  7630.)