170 Der Staat.
Regierungshandlungen des Königs Friedrich. Aber zu einer klaren Uebersicht
über die Staatsfinanzen im Ganzen kam es auch jetzt ebenso wenig,
als zu einem festen Finanzsystem. Die Bedürfnisse des Augenblicks entschieden
über die Wahl der Mittel, und die unumschränkte Regierungsgewalt
konnte in Form und Wesen Einrichtungen entbehren, welche von der
repräsentativen Verfassung unzertrennlich sind. Gegen den Schluß der
Regierung des Königs Friedrich, im Jahr 1815, wurden an direkten
Steuern erhoben 2 400 000 fl. (Gebäude-, Gewerbe= und Grundsteuer),
ferner an Zoll 440 000 fl., Accise 1 120 000 fl., Straßenbauabgabe
220 000 fl., Umgeld und Wirthschaftsaccise 750 000 fl., Tabaksauflage
210 000 fl., Taxen, Sporteln, Stempel 350 000 fl., Zucht= und Waisenhausgefälle
76 000 fl., Salzsteuer 400 000 fl., Impost von Kolonialwaaren
60 000 fl., Impost von ausländischen Weinen 33.000 fl., Stammmiethe
152 314 (#, Gestütsbeiträge 15 334 fl., Pferdeverkaufskonzessionsgelder
49 866 fl. — zusammen 6 246 544 fl.
Der Uebergang zur Etatswirthschaft vollzog sich unter König
Wilhelm, demselben Regenten, der noch im ersten Jahr seiner Regierung,
am 4. September 1817, als Thatsache verkünden konnte: „In
allem dem, was Unsere persönlichen Bedürfnisse und Unsere Hofhaltung betrifft,
sind große Einschränkungen gemacht worden. Wir haben eine bestimmte
Summe gesetzt, welche nicht überschritten werden darf“ — und der
aus eigener freier Entschließung auch das ganze große Kammergut zum
Staatseigenthum erklärt hat, in der Weise, wie dies in den §§. 102 ff.
der Verfassungsurkunde vom 25. September 1819 zum Ausdruck gelangt
ist. Nach dem V., VI. und VII. Edikt des Königs Wilhelm vom 18. November
1817 sollen als die Grundbedingungen, um in den Staatshaushalt
Klarheit, Uebersicht und Ordnung zu bringen, festgehalten
werden: die Vereinigung der sämtlichen Einnahmen des Staats in der
Staatshauptkasse, aus welcher und durch welche alle Ausgaben zu bestreiten
sind; die Anerkennung des Hauptfinanzetats als Grundlage für den gesamten
Staatshaushalt; die Ueberweisung sämtlicher Staatsrechnungen an eine
Revisionsbehörde, die Oberrechnungskammer. Die Verfassungsurkunde hat
noch den Grundsatz voller Offenheit gegenüber von der Ständeversammlung
hinzugefügt, indem sie bestimmte, daß den Ständen der Hauptetat
zur Prüfung vorgelegt werden müsse (F. 111), und indem sie weiter
davon ausgeht, daß der Hauptetat von den Ständen anerkannt und angenommen
sein müsse (8. 112), um als Nachweisung über die Nothwendigkeit
und Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben und über die Unzulänglichkeit
der Kammereinkünfte das Ansinnen einer Steuerverwilligung zu begründen,
indem sie endlich, der letzteren gleichfalls vorausgehend, auch den Nachweis
über die Verwendung der früheren Staats-Einnahmen fordert (§. 110).