Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

170  Der  Staat.

Regierungshandlungen  des  Königs  Friedrich.  Aber  zu  einer  klaren  Uebersicht
  über  die  Staatsfinanzen  im  Ganzen  kam  es  auch  jetzt  ebenso  wenig,
als  zu  einem  festen  Finanzsystem.  Die  Bedürfnisse  des  Augenblicks  entschieden
  über  die  Wahl  der  Mittel,  und  die  unumschränkte  Regierungsgewalt
  konnte  in  Form  und  Wesen  Einrichtungen  entbehren,  welche  von  der
repräsentativen  Verfassung  unzertrennlich  sind.  Gegen  den  Schluß  der
Regierung  des  Königs  Friedrich,  im  Jahr  1815,  wurden  an  direkten
Steuern  erhoben  2  400  000  fl.  (Gebäude-,  Gewerbe=  und  Grundsteuer),
ferner  an  Zoll  440  000  fl.,  Accise  1  120  000  fl.,  Straßenbauabgabe
220  000  fl.,  Umgeld  und  Wirthschaftsaccise  750  000  fl.,  Tabaksauflage
210  000  fl.,  Taxen,  Sporteln,  Stempel  350  000  fl.,  Zucht=  und  Waisenhausgefälle
  76  000  fl.,  Salzsteuer  400  000  fl.,  Impost  von  Kolonialwaaren
60  000  fl.,  Impost  von  ausländischen  Weinen  33.000  fl.,  Stammmiethe
152  314  (#,  Gestütsbeiträge  15  334  fl.,  Pferdeverkaufskonzessionsgelder
49  866  fl.  —  zusammen  6  246  544  fl.

Der  Uebergang  zur  Etatswirthschaft  vollzog  sich  unter  König
Wilhelm,  demselben  Regenten,  der  noch  im  ersten  Jahr  seiner  Regierung,
  am  4.  September  1817,  als  Thatsache  verkünden  konnte:  „In
allem  dem,  was  Unsere  persönlichen  Bedürfnisse  und  Unsere  Hofhaltung  betrifft,
  sind  große  Einschränkungen  gemacht  worden.  Wir  haben  eine  bestimmte
  Summe  gesetzt,  welche  nicht  überschritten  werden  darf“  —  und  der
aus  eigener  freier  Entschließung  auch  das  ganze  große  Kammergut  zum
Staatseigenthum  erklärt  hat,  in  der  Weise,  wie  dies  in  den  §§.  102  ff.
der  Verfassungsurkunde  vom  25.  September  1819  zum  Ausdruck  gelangt
ist.  Nach  dem  V.,  VI.  und  VII.  Edikt  des  Königs  Wilhelm  vom  18.  November
  1817  sollen  als  die  Grundbedingungen,  um  in  den  Staatshaushalt
  Klarheit,  Uebersicht  und  Ordnung  zu  bringen,  festgehalten
werden:  die  Vereinigung  der  sämtlichen  Einnahmen  des  Staats  in  der
Staatshauptkasse,  aus  welcher  und  durch  welche  alle  Ausgaben  zu  bestreiten
sind;  die  Anerkennung  des  Hauptfinanzetats  als  Grundlage  für  den  gesamten
Staatshaushalt;  die  Ueberweisung  sämtlicher  Staatsrechnungen  an  eine
Revisionsbehörde,  die  Oberrechnungskammer.  Die  Verfassungsurkunde  hat
noch  den  Grundsatz  voller  Offenheit  gegenüber  von  der  Ständeversammlung
  hinzugefügt,  indem  sie  bestimmte,  daß  den  Ständen  der  Hauptetat
  zur  Prüfung  vorgelegt  werden  müsse  (F.  111),  und  indem  sie  weiter
davon  ausgeht,  daß  der  Hauptetat  von  den  Ständen  anerkannt  und  angenommen
  sein  müsse  (8.  112),  um  als  Nachweisung  über  die  Nothwendigkeit
  und  Nützlichkeit  der  zu  machenden  Ausgaben  und  über  die  Unzulänglichkeit
  der  Kammereinkünfte  das  Ansinnen  einer  Steuerverwilligung  zu  begründen,
indem  sie  endlich,  der  letzteren  gleichfalls  vorausgehend,  auch  den  Nachweis
über  die  Verwendung  der  früheren  Staats-Einnahmen  fordert  (§.  110).