Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Vom 1. Januar ab erfolgt die Zollerhebung an der Küste für Rechnung 
der Kaiserlichen Regierung. Die bisherigen Zollbeamten gelten bis auf Weiteres 
als Beamte der Kaiserlichen Regierung. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen 
derselben werden auf das Strengste geahndet werden.“ 
Selbstverständlich ist, daß, sobald der Küstenstrich rechtlich unter deutsche Herrschaft 
gesiellt ist, Waaren, welche von der Insel Sansibar nach der Küste eingeführt werden, als aus 
dem Ausland kommend dem Einfuhrzoll unterworfen sind. Hiervon kann auch für dicjenigen 
Waaren keine Ausnahme gemacht werden, welche bereits auf der Jusel Sansibar einen Zoll 
entrichtet haben. 
Es wird sich daher emofehlen, solche Waaren, welche nach dem deutsch-ostafrikanischen 
Gebiet bestimmt sind, nicht nach Sansibar, sondern direlt nach den deutsch-oslafrikanischen Zoll- 
häfen zu jenden. 
Die Erwägungen wegen Auswahl eines für den Sitz des Gouvernements in Ostafrika 
geeigneten Ortes haben zur Wahl von Dar#es-Salgam geführt. 
Auf Grund der Bestimmungen in § 2 des Gesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse 
der deutschen Schutzgebiete (R.-G.-B. 1888, S. 75) und des § 3 der Verordnung, betreffend 
die Rechtsverhältnisse im südwestafrilanischen Schutzgebiet vom 10. August 1890 (R.-G.-B. 
S. 171) ist der Kanzler Nels zur Ausübung der Gerichtsbarkeit als Richter bei der Gerichts- 
behörde erster Instanz zu Otjimbingne ermächtigt worden. 
  
Derordnungen und Mitthrilungen der Behürdei in den 
Schuchzgebieken. 
Statistik über die vom 1. Juli bis 30. September 1890 in das Togo- 
Gebict eingeführten zollpflichtigen Waaren in Nettomengen. 
  
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Perspualien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Dirigenten der 
Kolonial-Abtheilung, Geheimen Legationsrath Dr. Kayser, den Kronen-Orden 2. Klasse 
zu verleihen. 
Der bisher im Auswärtigen Amt beschästigte Gerichtsassesoor Viltor Eschte wird 
dem Reichstommissar für Ost-Afrila als juristischer Beistand beigegeben werden.
	        
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