Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Leistung  einer  einmaligen  Abgabe  gemäß  8  14  Ziffer  3  der  Emeritierungsordnung
vom  13.  Dezember  1904  (Kirchl.  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  94)  auch  ferner  fortdauern
  soll,  ebenso  darüber,  ob  und  inwieweit  den  im  §  10  bezeichneten  Geistlichen
Nachzahlungen  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  im  §  21  Abs.  2  bis  5
der  Satzungen  auferlegt  werden  können.

Eine  Erstattung  bereits  geleisteter  Zahlungen  findet  nicht  statt.

512.

Die  Mitglieder  des  Ausschusses  der  Gesamtsynode  haben  in  der  im  #  95  der
Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876  bezeichneten  Weise
an  den  Entschließungen  des  Konsistoriums  teilzunehmen  bei  nachfolgenden  Entscheidungen:


a)  über  die  gegen  den  Willen  eines  Geistlichen  oder  des  demselben  bestellten

Vormundes  stattfindende  Emeritierung;

b)  über  die  Höhe  des  Ruhegehalts,  insoweit  von  den  Geistlichen  Einwendungen

  erhoben  werden;

e)  über  die  Bewilligung  eines  Ruhegehalts  oder  einer  Unterstützung  in  den

Fällen  der  §8§  4  und  5  dieses  Kirchengesetzes;

d)  über  Entlastung  der  Rechnungen  des  Emeritierungsfonds;

e)  über  den  Antrag  der  Beteiligten  auf  Julassung  der  im  §  16  der  Satzungen

bezeichneten  Geistlichen  zur  Ruhegehaltskasse;

s)  in  den  Fällen  des  &  11  Absk.  4.

13.

Alle  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  des  Kirchengesetzes,
  betreffend  die  Emeritierungsordnung  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  2.  März  1891  (Kirchl.  Ges.=  u.  Verordn  .Bl.
S.  20)  mit  seinen  Abänderungen  und  Ergänzungen,  werden  mit  den  sich  aus  diesem
Kirchengesetz  ergebenden  Maßgaben  aufgehoben.

8  14.
Das  Konsistorium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Kirchengesetzes  beauftragt.
g  15.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Kirchengesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  26.  Mai  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  der  geistlichen  usw.  Angelegenheiten:
v.  Moltke.