von 100 Neis (2 Fraucs) bei Erwachsenen
und von 200 Reis bei Nichterwachsenen bei
dem Pächter Arbeit zu leisten.
3. Bei Bezahlung in Waare soll eine
braga (Armlänge) Baumwollenstoss gleich
200 Reis gerechuct werden.
Zur Vermeidung einer falschen Aussassung
mag hier alsbald einschaltend bemerkt werden,
daß dieses eigenartige Pachtverhälmiß durch-
aus keine Landpacht in unserem Sinne begreift.
Es hat an sich mit der Bewirthschaftung des
Bodens garnichts zu thun, giebt nur ein Recht
auf die Einziehung der Stener und auf die
Nobotleistung der Kolonen, aber es bedentet
nicht, daß der Staat eine in seinem Eigenthum
befindliche Domäne zur landwirthschaftlichen
Benutzung ausgebe. Alles Land gehört zwar
der Kronc, aber es zu bestellen sieht in jenen
Ländern Jedermann frei. Privateigenthum an
Grund und Boden wird entweder durch die
Urbarmachung, i. c. tilulo occupationis,
erworben oder durch eine Art Erbzinsvertrag,
aloramento, mit dem Staate, wodurch man
das Anrecht auf eine größere Fläche Landes
gegen die Verpflichtung einer successiven Urbar-
machung sich sichert. Will also der arrenda-
lario zugleich Bodenlultur treiben, so ist das
en ganz zufälliger accessorischer Umstand, und
es sleht dann bei ihm, ob er bloß als Ollupant
anstreten will — was auch jeder Andere neben
ihm auf dem Boden des prago thun lann —
oder ob er sich durch den Abschluß eines
aloro-Vertrages mit der Regierung eine gröszere
Sicherheit verschafsen will. Denn natürlich
nimmt die Regierung auf diese Ansänge der
Bodenkultur besondere Rücksicht, und wenn der
Draco-Pächter zugleich einen solchen landwirth-
schaftlichen Betrieb führt, so pflegt ihm beim
Ablauf der Pachtperiode ein gewisses Vorrecht
gegeben zu werden, damit er nicht in dem
Angenblick, wo er nicht mehr über die Arbeit
der Kolonen verfügen lann, zur Aufgabe seiner
Agrilultur genöthigt sei.
Die Verpachtung der Krongüter war nun
zwar durchgeführt worden in der Provinz,
soweit die portugiesische Herrschaft sich geltend
machen konnte, doch war damit an den politischen
und sozialen Zuständen im Lande eigentlich
nicht viel geändert. Der Neger, an Sklaverei
gewöhnt und Rechtsbegriffen unzugänglich,
machte zwischen dem alten Emphytenta und
dem neuen Pächter keinen Unterschied. Wer
den mussoco und Arbeitsleistung verlangen
lann, ist für ihn immer Herr, eine Kontrole
von oben war in den seltensten Fällen mäglich,
und es blieb daher im Wesentlichen dabei, daß
die „Kolonen“ den Inhabern der pracos so
gut wie uneingeschränkt zur Verfügung blieben
und die alten Mißrauche= sortbestanden.
Namentlich in den tiefer im Innern gelegenen
Dracos, wo eine Bodenkultur nicht existirt und
auch der mussoco in nichts Anderem als
Elfenbein entrichtet werden kann, erhielt sich
die alte kriegerische Organisation der pracos,
welche dem Kolonen vor Allem, oder eigentlich
allein, die Verpflichlung auferlegte, seinem
Herrn Heerfolge zu leisten, im Guten wie im
Schlimmen. Es lam hinzu, daß in diesen
Theilen des Landes die Pacht auch meist in
denselben Händen blieb, als vorher die
Emphyiensen, denn bei der öffentlichen Ver-
pachtung der bracos wagte es kaum Jemand
dem alten Besitzer ernstlich Konkurrenz zu
machen, aus Furcht, daß der tradilionelle Ein-
fluß desselben und seiner Sippe ihm die Existenz
unmöglich machen möchte. Beispiele dieser Art
lagen vor, wo der aus dem Besitz verdrängte
Emphytenta sich neben dem neuen Pächter fesl-
gesebt und mit Hülse der ihm tren gebliebenen
Gefolgschaft der Kolonen jenen schließlich ver-
trieben oder ihm seine begonnenen Kulturen
vernichtet hatte.
Die vorstehend gedachten Verhälmisse, deren
Mißlichleit nicht zu bestreiten war, bewirkten
es, daß, nachdem laum das System der Ver-
pachtung in Kraft getreten war, auch der Ge-
danke auftrat, dasselbe wieder aufzugeben, die
Draços da corGda vielmehr ganz aufzulösen
und die Erhebung des mussoco direlt in
staatliche Verwaltung zu nehmen. Die ersten
praltischen Versuche mit dieser Methode waren
bei einigen der mehr in der Nähe gelegenen
Krongüter der Distrillte Tete, Ouelimane und
Sena gemacht worden, und die finanziellen
Resultate, die für ein paar Jahre vorlagen,
schienen allerdings höchst bestechende. Die von
den fislalischen Verwaltern erziellen Erträge
des mussoco erreichten sast überall ein Mehr-
faches, hier und da das Fünf bis Achlfache des
früher für dasselbe Krongut erzielten Pacht-
schillings, und von einer generellen Durch-
führung der fiskalischen Verwaltung schien cine
äußerst erhebliche Mehrrevenne der ganzen
Provinz in Aussicht zu stehen. Es wurde
daher vom Ministerium der Kolonien eine
Kommission eingesetzt, um für die allgemeine
Einziehung der Dracos in staatliche Verwaltung
Vorschläge auszuarbeiten.
Die Kommission hat sich entschieden gegen
die betressende Maßregel ausgesprochen. Davon
ausgehend, daß es sich hier nicht bloß um
sinanzielle Zwecke handele, sondern um eine
Neuordnung der ganzen Agrarverhältnisse in
der Provinz, ist sie vielmehr zu dem Schlusse
gekommen, daß die Abschaffung der „Pragos da
corön'“ weder im Interesse der portugiesischen