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vor dieselben einregistrirt sind, bei einem
anderen Rechtsgeschäfte Bezug zu nehmen,
soferne die geseßliche Einregistrirungsfrist
dieser Acte noch nicht abgelaufen ist und
der zweite Act die Erwähnung enthält, daß
der frühere gleichzeitig mit ihm zur Ein-
registrirung werde vorgelegt werden.
In keinem Falle darf die Einregistri-
rung des zweiten Actes vor jener des er-
sten verlangt werden bei Vermeidung der
gesehlichen Strafen.
Art. 2.
Die Notare stud befugt, Rechtsge-
schäfte auf den Grund nicht einregistrirter,
unter Privat-Unterschrift, oder außerhalb
des Regierungebezirkes der Pfalz errichteter
Urkunden vorzunehmen und solche in ihren
Acten anzuführen, unter der Bedingung,
daß diese Urkunden demjenigen Acte beige-
heftet werden, in welchem von ihnen Er-
wähnung geschiehr, und daß sie vor dem
Notariatsacte mit der Formalitär der Ein-
registrirung und eintretenden Falles der
S#tempelvistrung versehen werden.
Die Notare haben in diesem Falle so-
wohl die Einregistrirungs= und Stempel-
gebühren, als auch die Geldstrasen, zu wel-
chen jene Urkunden Anlaß geben, zu erlegen.
Art. 3.
Die durch die Geseßze über die Ein-
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registrirung, den Stempel, die öffentlichen
Mobiliarverküufe und das Notariat und
durch den Artikel 68. des Handelsgesetzbu-
ches ausgesprochenen firen Geldstrafen wer-
den herabgesetzt, wie folgt:
jene über 100 Franken auf 25 Gulden
sene von 100 Franken auf 10 Gulden
jene von 50 Franben auf 5 Gulden
jene unter 50 Franken auf 2 Gulden 30
Kreuzer.
In gleicher Weise wird das in jenen
Gesetzen bestimmte Minimum der verhält-
nißmäßigen Strafen herabgesett; rücksicht-
lich der verhältnißmäßigen Strafen, welche
das gesetzliche Minimum übersteigen, ver-
bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
Die voranstehenden Verfügungen fin-
den auf alle oben bezeichueten Strasen An-
wendung, welche bei Bekamtmachung des
gegenwärtigen Gesetzes noch geschuldet werden.
Art. 4.
Die Beitreibung der Stempelgebühren
und der Geldstrafen bei Zuwiderhandlungen
gegen die Stempelgesetze hat auf dem Wege
des Zahlbefehles zu geschehen; im Falle
der Opposition soll nach Vorschrift der Ge-
setze vom 12. Dezember 1798 (22. Fri-
maire VII.) und 18. März 1801 (27.
Ventose IX.) verfahren werden.