Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

635 — 
vor dieselben einregistrirt sind, bei einem 
anderen Rechtsgeschäfte Bezug zu nehmen, 
soferne die geseßliche Einregistrirungsfrist 
dieser Acte noch nicht abgelaufen ist und 
der zweite Act die Erwähnung enthält, daß 
der frühere gleichzeitig mit ihm zur Ein- 
registrirung werde vorgelegt werden. 
In keinem Falle darf die Einregistri- 
rung des zweiten Actes vor jener des er- 
sten verlangt werden bei Vermeidung der 
gesehlichen Strafen. 
Art. 2. 
Die Notare stud befugt, Rechtsge- 
schäfte auf den Grund nicht einregistrirter, 
unter Privat-Unterschrift, oder außerhalb 
des Regierungebezirkes der Pfalz errichteter 
Urkunden vorzunehmen und solche in ihren 
Acten anzuführen, unter der Bedingung, 
daß diese Urkunden demjenigen Acte beige- 
heftet werden, in welchem von ihnen Er- 
wähnung geschiehr, und daß sie vor dem 
Notariatsacte mit der Formalitär der Ein- 
registrirung und eintretenden Falles der 
S#tempelvistrung versehen werden. 
Die Notare haben in diesem Falle so- 
wohl die Einregistrirungs= und Stempel- 
gebühren, als auch die Geldstrasen, zu wel- 
chen jene Urkunden Anlaß geben, zu erlegen. 
Art. 3. 
Die durch die Geseßze über die Ein- 
636 
registrirung, den Stempel, die öffentlichen 
Mobiliarverküufe und das Notariat und 
durch den Artikel 68. des Handelsgesetzbu- 
ches ausgesprochenen firen Geldstrafen wer- 
den herabgesetzt, wie folgt: 
jene über 100 Franken auf 25 Gulden 
sene von 100 Franken auf 10 Gulden 
jene von 50 Franben auf 5 Gulden 
jene unter 50 Franken auf 2 Gulden 30 
Kreuzer. 
In gleicher Weise wird das in jenen 
Gesetzen bestimmte Minimum der verhält- 
nißmäßigen Strafen herabgesett; rücksicht- 
lich der verhältnißmäßigen Strafen, welche 
das gesetzliche Minimum übersteigen, ver- 
bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen. 
Die voranstehenden Verfügungen fin- 
den auf alle oben bezeichueten Strasen An- 
wendung, welche bei Bekamtmachung des 
gegenwärtigen Gesetzes noch geschuldet werden. 
Art. 4. 
Die Beitreibung der Stempelgebühren 
und der Geldstrafen bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Stempelgesetze hat auf dem Wege 
des Zahlbefehles zu geschehen; im Falle 
der Opposition soll nach Vorschrift der Ge- 
setze vom 12. Dezember 1798 (22. Fri- 
maire VII.) und 18. März 1801 (27. 
Ventose IX.) verfahren werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.