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130 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. II. Die Ständeversammlung.
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eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Verhandlung der Oberamtswahl=
kommission mitgeteilt, das für die Gewählten an die Stelle der Wahlurkunde
tritt (Art. 36, 37).
7. Ersatzwahlen sind bei der Verhältniswahl ausgeschlossen
(V. U. J§ 153 in der Fassung des Art. 17 VerfGes.): Lücken werden hier durch das Nach-
rücken der demselben oder einem verbundenen Wahlvorschlag angehörenden weiteren
nächstberechtigten Bewerber ausgefüllt; die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind
daher bis zum Ablauf der Wahlperiode sorgfältig aufzubewahren (Art. 38 Vollz Verf.
* 45).
8. Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren
einzelner Abstimmungsdistrikte ist in diesen auf Antrag der Abgeordnetenkammer vom
Ministerium des Innern die Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben
Wählerlisten anzuordnen (Art. 39 Vollz Verf. # 46).
c) Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise.
1. Die Wahl findet 31 bis 38 Tage nach der allgemeinen Wahl der Abgeordneten
der Oberamtsbezirke und Städte statt. Binnen 8 Tagen nach dieser Wahl ist der
Wahltag vom Ministerium des Innern in der Weise öffentlich bekannt zu machen,
daß die Wahl genau am 30. Tag nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorgenommen wird
(Art. 40).
2. Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungs-
distrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen vorgenommen, wie
die vorangegangenen Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte.
Bei diesen Wahlen für gewählt Erklärte sind nicht wählbar (Art. 41).
3. Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird vom Ministerium des Innern mit
dem Sitz in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet,
die aus einem Vorsitzenden und 6 Beisitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht.
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission in zwei Abteilungen
geschieden und in der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden und
4 Beisitzern je nebst Stellvertretern besetzt ist. Der Gesamtkommission und den Ab-
teilungen wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfsarbeitern
beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder oder ihrer
Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt
(Art. 42).
4. Auf die Wahl finden die für die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart
gegebenen Vorschriften Anwendung in der Art, daß an die Stelle der Oberamtswahl-
kommission die Landeswahlkommission und bei der Ermittelung des Wahlergebnisses
die betreffende Abteilung tritt, und außerdem folgende Abweichungen und Ergän-
zungen Platz greifen:
a) Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), daß zwischen
dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn
vollen Tagen liegt.
b) Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landeswahlkreis höch-
stens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht, die Zahl der Ersatzmänner im