Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— VIII — 
II. Bestimmungen über das Tragen der verschiedenen 
Uniformen. 
Die Bessmmungen über das Tragen der einzelnen Uniform-2c. 
Stücke in Ostafrika erläßt der Gouverneur. 
Bei allen — dürfen dort Nackenschleier getragen werden. 
Die sub B. 4 bestimmte Heimathsuniform darf getragen 
werden von: 
1. dem Oberrichter, 
2. den Kommissaren, 
3. den Kanzlern, 
4. dem Intendanten, 
5. den Vezirksrichtern. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, als Heimathsuniform die 
sub B. 4 bezeichnete, mit den für ihn bestimmten Nangahzeichen 
anzulegen. 
Gedruckt in der Königl. Hosbuchrruckerei von E. S. Mittler & Sobn, 
Verlin, Kochstraße 08—70
	        
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