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Stadtbezirke verantwortlich. Etwa ihm ins Auge fallende Unregelmäßigkeiten hat derselbe dem
Stationschef zu melden. In dringenden Fällen ist er berechtigt, von der Wache eine Patrouille
zu requiriren.
Der Offizier vom Dienst hat ferner das Aufziehen der Wachen zu veranlassen und zu
überwachen, der Unteroffizier vom Dienst ist hierbei zugegen. Bei Alarm) bezw. Feuerlärm
hat derselbe für die Abgabe und Weitergabe der vorgeschriebenen Signale zu sorgen.
Der Stalionschef hat die Bestimmungen für den Dienst des Offiziers und Unter-
offiziers vom Tagesdienst — mit etwa erforderlich gehaltenen Zusätzen versehen — an der im
Stationsgebände angebrachten Tafel zum Anschlag bringen zu lassen.
c) Aufziehen der Wachen, Anzug, Houneurs, Verhalten der Posten 2c.
Die Wachen ziehen unter den zum Dienst kommandirten Offizieren und Unterossizieren jeden
Abend um 6 Uhr auf und werden dieselben nach 21 Stunden abgelöst. Beim Aufziehen der
Wachen sind die in der Garnisondienst-Vorschrift gegebenen Formalitäten zu beobachten.
Europäer erscheinen im Garnisondienst stets im Dienstanzuge, Ofsfiziere legen die Schärpe an.
Der Anzug der Wachen ist der Garnisondienst-Anzug, umgeschnallt mit zwei vorderen
Patrontaschen; jeder Mann erhält fünf scharfe Patronen, die bei dem Ablösen der Wache
wieder abzunehmen?*) sind. Sämmtliche Posten stehen mit aufgepflanztem Seitengewehr; das
Gewehr darf erst dann geladen werden, wenn der Posten von seiner Schußwasse Gebrauch
machen will.
Die Wachen erweisen Honneurs durch Präsentiren nur dem Stationschef bezw. Garnison=
ältesten und dem Kommandanten der Schußtruppe. Die Posten präsentiren vor sämmtlichen
europäischen Offizieren und stehen mit Gewehr über still vor sämmtlichen europäischen Unter-
offizieren und den sarbigen Offizieren.
Ob die Posten sich gegenseitig in bestimmten Zwischenräumen anzurufen haben, befiehlt
der Stationschef; in der Regel wird solches jedoch nur in Ausnahmefällen anzuordnen sein.
Nähert sich bei Dunlelheit Jemand dem Posten, so hat letzterer mit „Nani“ anzurusen. An-
gehörige der Schußtruppe sind zu instruiren, daß hierauf mit „Asikari“ zu antworten ist. Wer
auf dreimaligen Auruf nicht steht oder nicht antwortet, auf den wird geschossen.
d) An= und Abfahrt des Reichskommissars. Bei der Ankunft und bei der
Abfahrt des Reichskommissars haben die Stationen 1. und 1I. Ordnung drei Schuß Salut zu
seuern, Stationen III. Ordnung geben keinen Salut. Das Fort Ras Muhesa giebt beim
Passiren des Dampfers oder Bootes, in dem der Reichskommissar sich befindet, einen
Salutschuß ab.
Der Stationschef meldet sich bei der Anlunft des Reichskommissars bei demselben und
übergiebt den Rapport der Station. Die Wachen und Posten haben Paradeanzug anzulegen,
und ist die Wache um einen Doppelposten vor dem Reichskommissar zu verstärken. Ferner
sind ein sarbiger Unterossizier und drei Soldaten als Ordonnanzen im Paradeanzug zu
kommandiren, welche den Reichskommissar bei dienstlichen Ausgängen in der Station zu
begleiten haben.
e) Alarm und Feuerlärm. Fir die stete Alarmbereitschaft seiner Station rc. ist
der Stationschef rc. verantwortlich. Derselbe hat für diesen Zweck eine besondere und genaue
Alarmvorschrist auszuarbeiten und den Besatzungsplan der Station auf der im Stations-
hebäude befindlichen Tasel zum Anschlag zu bringen.
Desgleichen ist zur Verhütung und für das Verhalten bei ausbrechendem Feuer seitens
des Stationschefs eine Feuerlösch-Ordnung zu erlassen.
*) Für Alarm und Feuerlärm sind die im Exerzir-Neglement vorgeschriebenen Signale zur
Anwendung zu bringen; bei Nichtanwesenheit von Hornisten hat der Stationschef andere Signale festzusetzen.
*#*) Außer zum Wach= und Schiehdienst werden an Mannschaften scharse Patronen nur zu kriege-
rischen Unternehmungen verauasgabt.