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Deshalb ist auch der Bezirkshauptmann so lange für die gute Instandhaltung dieser Geschütze
verantwortlich, als sie nicht mit Genehmigung des Koaiserlichen Gonverneurs einem im Bezirks-
ort garnisonirenden Theil der Kaiserlichen Schutztruppe für die Zwecke des Exerzirens und
Salutirens zugetheilt sind.
Der Kaiserliche Bezirkshauptmann ist unter friedlichen Verhältnissen, die jetzt voraus-
sichtlich an der Küste dauernd die Regel bilden werden, in der Garnison nicht der Garnison-
Aelteste, also unter keinen Umständen Vorgesetzter eines etwa im Orte garnisonirenden Theils
der Kaiserlichen Schutztruppe. Unter kriegerischen Verhältnissen, wo das Fort wieder als solches
in seine Rechte trikt, also bei Vertheidigung, leitet diese Vertheidigung der am Orte anwesende
älteste Offizier unter Einrangirung des Bezirkshauptmanns.
Um polizeiliche Maßregeln, zu deren Durchführung die Polizeitruppe dem Bezirks-
hauptmann zu schwach erscheint, durchzuführen, darf die Mitwirkung der Schutztruppe in
Anspruch genommen werden, doch tritt dann der Kommandirende dieses Theils der Schutztruppe,
wenn derselbe Offizier ist, in den ganzen Befehl und die volle Verantwortlichkeit für die ihm
erwachsene Aufgabe. Der Bezirkshauptmann ist deshalb in solchem Falle verpflichtet, diesen
Offizier genau in die Pläue einzumwveihen, deren Durchführung er durch die Mitwirkung der
Kaiserlichen Schutztruppe wünscht.
Ist der betreffende Befehlshaber ein Unteroffizier, so darf für diesen Fall der Bezirks-
hauptmann, so lange er Offizier der Kaiserlichen Schutztruppe ist, als Befehlshaber eintreten,
und es bleibt ihm die Verantwortung für die Durchsührung.
Die Verantwortlichkeit für die Nothwendigkeit des eventuellen kriegerischen Unter-
nehmens nach Requisition der Schutztruppe trifft unter allen Umständen den Bezirkshauptmann,
für die militärische Durchführung einer einmal übernommenen Nequisition ist der betreffende
Befehlshaber verantwortlich. Er hat deshalb vorher zu prüfen, ob ihm mit seinen vorhandenen
Kräften die Durchführung und Lösung der ihm gestellten Aufgabe möglich sein wird. Tritt
in solchem angenommenen Reguisitionsfalle ein Theil der Polizeisoldaten als Verstärkung hinzu,
so untersteht für die Dauer dieses Unternehmens auch dieser Theil der Polizei dem Befehls-
haber der Kaiserlichen Schutztruppe.
Ist von der Polizeitruppe selbstständig eine kriegerische Expedition mit Gefechten
durchgeführt, so ist dem Kaiserlichen Gonverneur, außer einem allgemeinen Berichte, ein spezieller
Gefechtsbericht in doppelter Ausführung im Sinne des Kommandobefehls vom 16. Jannar d. J.
einzureichen. Der Kaiserliche Gouverneur wird diese speziellen Gefechtsberichte dem Kommando
der Kaiserlichen Schutztruppe zur weiteren Veranlassung übergeben.
Die Requisition von Theilen der Schutztruppe seitens eines Bezirkshauptmanns bedarf
im Allgemeinen der vorherigen Genehmigung des Kaiserlichen Gonverneurs. Ist in einzelnen
dringlichen Fällen diese Erlaubniß nicht vorher einzuholen, so hat dies nachträglich zu geschehen
unter genauer Angabe der Gründe.
Die Lazarethe und deren Personal bleiben Organe der Kaiserlichen Schutztruppe,
stehen also nicht in direktem Unterordnungsverhältniß zum Bezirkshauptmann. Die Mann-
schaften der Polizeitruppe werden behandelt und finden im Lazareth Aufnahme wie jeder An-
gehörige der Schutztruppe. Die Polizeitruppc führt ein besonderes Krankenbuch, in das der
Arzt täglich die Erkrankungen der Mannschaften einschreibt mit dem Vermerk, ob im Revier
oder im Lazareth zu behandeln. Die Aerzte in den Stationsorten der Küste und an den
sesten Lazarethen verkehren direll mit dem Kommando der Ka.iserlichen Schutztruppe bezw.
in rein kechnischen Fragen mit dem Oberarzt.
In den monatlichen Kranken-Nachweisungen des Oberarztes sind die Angehörigen der
Polizeitruppe so zu behandeln, als ob sie einer Komvagnie der Schutztruppe angehören.