Metadata: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

4Edict über die Stände--Versammlung. 185 
  
eintreten können. Die Beamten der Gutsherren müssen die 
Zustimmung derselben der dem Präaͤsidenten der Regierung 
zu machenden Anzeige beylegen. 
Dazu sechszehnte Verfafsungsänderung v. 23. Mai 
1846. S. unten Anhang 2 N. 9; s. S. 293 ff. Aufgehoben 
durch die 21. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 A. 31. 
S. 45. 
Die Erklärung über die Ablehnung der Wahl muß von dem 
Gewählten sogleich, wie ihm die Ernennung zu einem Wahlmanne 
für die Versammlung des Regierungs-Bezirks bey der dritten, vierten 
und fünften Classe, oder zur wirklichen Auswahl in die Kammer 
bey der ersten und zweyten EClasse eröffnet wird, in den ersten 
Fällen bey dem Wahlbezirke jedes Decanats des treffenden Laud- 
gerichts oder der Stadt, in letzterem Falle aber bey der Königlichen 
Regierung des Bezirks übergeben werden. 
H. 46. 
Die Wahlmänner des einschlägigen Landgerichts, der betreffen- 
den Stadt oder Classe haben über die angebrachten Gründe vurch 
Stimmen-Mehrheit zu entscheiden. Im Falle der wirklichen Ent- 
lassung tritt das in der Reihe der Stimmenzahl nächstfolgende 
Individuum in dessen Stelle ein. 
S. 47. 
Nach der wirklichen Wahl hat keine Entschuldigung mehr statt, 
ausgenommen, es ergeben sich die erforderlichen und oben §. 42. 
angeführten Hinvernisse erst in der Folge während der Dauer der 
sechsjährigen Function, in welchem Falle die Kammer zu entscheiden hat. 
S. 48. 
Die durch dergleichen freywillige oder durch die nach den Be- 
stimmungen der Urkunde §5. 14. veranlaßten Austritte, so wie durch 
den Tod der Abgeordneten während der sechsjährigen Dauer der 
Versammlung erledigten Stellen werden aus dem gemäß der 
Stimmen-Mehrheit nächstfolgenden Ersatzmännern aus der nämlichen 
Classe und den nämlichen Regierungs-Bezirken ergänzt, weßhalb in 
den Wahl-Protocollen die Reihe ' der Gewählten auch in Hinsicht 
der Ersatzmänner genau zu bemerken, und jede Stimmen-Gleichheit 
bey letztern ebenfalls sogleich zu entscheiden kzmmt. Auf gleiche 
Weise tritt zu dem §. 44. Lit, c. bemerkten Falle, wenn die König- 
liche Bewilligung nicht ertheilt wird, der nächste Ersatzmann ein. 
Sp. 370. 
Sp. 371.
	        
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