4Edict über die Stände--Versammlung. 185
eintreten können. Die Beamten der Gutsherren müssen die
Zustimmung derselben der dem Präaͤsidenten der Regierung
zu machenden Anzeige beylegen.
Dazu sechszehnte Verfafsungsänderung v. 23. Mai
1846. S. unten Anhang 2 N. 9; s. S. 293 ff. Aufgehoben
durch die 21. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 A. 31.
S. 45.
Die Erklärung über die Ablehnung der Wahl muß von dem
Gewählten sogleich, wie ihm die Ernennung zu einem Wahlmanne
für die Versammlung des Regierungs-Bezirks bey der dritten, vierten
und fünften Classe, oder zur wirklichen Auswahl in die Kammer
bey der ersten und zweyten EClasse eröffnet wird, in den ersten
Fällen bey dem Wahlbezirke jedes Decanats des treffenden Laud-
gerichts oder der Stadt, in letzterem Falle aber bey der Königlichen
Regierung des Bezirks übergeben werden.
H. 46.
Die Wahlmänner des einschlägigen Landgerichts, der betreffen-
den Stadt oder Classe haben über die angebrachten Gründe vurch
Stimmen-Mehrheit zu entscheiden. Im Falle der wirklichen Ent-
lassung tritt das in der Reihe der Stimmenzahl nächstfolgende
Individuum in dessen Stelle ein.
S. 47.
Nach der wirklichen Wahl hat keine Entschuldigung mehr statt,
ausgenommen, es ergeben sich die erforderlichen und oben §. 42.
angeführten Hinvernisse erst in der Folge während der Dauer der
sechsjährigen Function, in welchem Falle die Kammer zu entscheiden hat.
S. 48.
Die durch dergleichen freywillige oder durch die nach den Be-
stimmungen der Urkunde §5. 14. veranlaßten Austritte, so wie durch
den Tod der Abgeordneten während der sechsjährigen Dauer der
Versammlung erledigten Stellen werden aus dem gemäß der
Stimmen-Mehrheit nächstfolgenden Ersatzmännern aus der nämlichen
Classe und den nämlichen Regierungs-Bezirken ergänzt, weßhalb in
den Wahl-Protocollen die Reihe ' der Gewählten auch in Hinsicht
der Ersatzmänner genau zu bemerken, und jede Stimmen-Gleichheit
bey letztern ebenfalls sogleich zu entscheiden kzmmt. Auf gleiche
Weise tritt zu dem §. 44. Lit, c. bemerkten Falle, wenn die König-
liche Bewilligung nicht ertheilt wird, der nächste Ersatzmann ein.
Sp. 370.
Sp. 371.