Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
heransgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Anowörligen Amlo.
II. Jhrgang. * gerlin 15. Imni 1992. * Mummer 12.
Diese Zeilschrift — am I. und 15. * Monats. M##e# werden als ee — die Winritend einmal viertel=
iãbrlich e Saß inenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden! und Gelehrten aus den deutschen Schutzeb v Pesausneben
von Dr. err v. Danckelman. — Der Viertellabropreis für das Kolonialblatt mit aoi Koeibestent be Mark. Man
abonnirt " allen Wostchwiern und Vuchhandlun —— Enlendungen, 8 —— sind au die Köni Jüche Hosbuchhandlung
Erust Sicairied Mittler und Sohn, Verlin 8W12, Woachradee 68—70, zu ashte
Inhalt: Kommandobesehl vom 5. März 1892, betr. Organisatorische Bestimmungen S. 323. — Abänderung
des deutsch-ostafrikanischen Zolltarif? S. 324. — Einnahmen in Togo im Nechnungsjahre 1891/92
S. 325. — Personalien S. 325. — Bekanntmachungen für die Schisssahrt S. 326. — Schissobe=
wegungen S. 326.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 326. — Iertehrs= Nachrichten S. 327. —
Von den AMisssionen= in den Schnbgebieten S. 328. — Bestrafung des Sultans Sengrema in Usukuma
S. 330. se S. M. Kreuzer Sperber S. 330. — Bericht des Negierungsarztes Dr. Schroeder in
Kamerun S. zieir, — Jahresbericht betr. de Schntgebiet. e Marschallinseln S. 332. — Die Neu-
ordnung der Verwaltung der Kolonie Mozambique S. 3 — Jahresbericht von Britisch Neu-
Guinea für 1890/91 S. 337. — Ausfuhrzoll-Taris für oen Kongostaat S. 338. — Ein neuer
Taschenfilter S. 338. — Litterarische Besprechungen S. 339. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den
Schuhgebieken.
Kommandobefehl vom 5. März 1892, betr.
Erläuterung des Absatz VII der „Organisatorischen Bestimmungen“
(vom Reichskanzler genehmigt).
Der dritte Absatz der laufenden Nr. 16 des Abschnitts VII der „Organisatorischen
Bestimmungen“ wird wie folgt erläntert:
Die in der Anlage 1 unter Apb ausgeführten Inventariengegenstände bilden die
Ausrüstung für die auf die inneren Stationen kommandirten Militärpersonen. Diese Gegenstände
sind daher nicht beim Eintritt in die Schutztruppe zu empfangen, sondern erst bei Antritt von
Expeditionen. Ausgenommen sind hiervon:
1 wasserdichter Sack,
1 gefütterter Schirm,
1 Blechkoffer,
2 Messingschlösser,
1 Generallarte von Asrika,
1 Karte von Ostafrika.
Diese Gegenstände sind sofort bei Antritt des Kommandos bei der Schutztruppe
zu empfangen.