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kann in diesem Falle seitens des Kaiserlichen Gonvernements zollfreie Einfuhr gestattet werden,
vorausgesetzt, daß diese Hinterlader gleichen Kalibers mit den in der Schutztruppe üblichen
Gewehren sind.
12.
Expeditioncn, welche deutsches Gebiet nur durchziehen, und deren eigentliches Ziel die
angrenzenden fremden Schutzgebiete sind, unterliegen denselben Bestimmungen wie die innerhalb
der deutschen Grenze operirenden Expeditionen.
8 13.
d
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Rupien,
Gefängniß bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung miteinander, sowie mit Einziehung
der eingeführten Gegenstände bestraft.
14.
Sämmtliche früheren hiermit nicht übereinstimmenden Verordnungen oder sonstigen
Verfügungen werden hierdurch ausfgehoben.
15.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Dar-es-Saläm, den 9. Juli 1892.
Der Kaiserliche Gorwerncur.
(L. S.) (gcz.) Freiherr v. Soden.
Ernennung von Beisitzern des Kaiserlichen Bezirksgerichts in Bagamoyo.
Für den Rest der Dauer des Kalenderjahres 1892 sind zu Beisitzern des Koaiserlichen
Bezirksgerichts in Bagamoyo ernannt worden:
1. der Kaiserliche Hauptzollamts-Vorsteher Paul Knapc, preußischer Staats-
angehörigkeit,
2. der Kaiserliche Zollamts-Assistent I. Klasse Maximilian Keudel, ohne Staats-
angehörigkeit,
3. der Vertreter des deutschen Antisklaverei-Comités Robert Wyneken, preußischer
Staatsangehörigkeit,
1. der Beamte der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, Hermann Schüler, sachsen-
meiningenscher Staatsangehörigkeit, sämmtlich zu Bagamoyo,
sowie zu stellvertretenden Beisitzern:
1. der Arzt in der Kaiserlichen Schutztruppe Dr. Stendel, würktembergischer Staats-
angehörigkeit, zu Bagamoyo,
2. der Plantagen-Verwalter John Bvoth jr., prenßischer Staatsangehörigleit, in
Kitogeni bei Bagamoyo wohnhaft.