Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Artikel 2. 
Die Konzessionäre sind berechtigt, in diesem Bezirke alle zum Grubenbetriebe nöthig 
oder dienlich erscheinenden Arbeiten vorzunehmen und alle Arten von Anlagen, Magazinen, 
Gebäuden, Verkaufshallen, Anstalten, Reservoiren, Wasserläufen, Straßen, Pferde= und Eisen- 
bahnen, Kanälen und sonstigen Verkehrseinrichtungen zu machen. Die Regierung verleiht ihnen 
unentgeltlich das Eigenthum an Grund und Boden, sowic die Wassergerechtsame, welche zu den 
vorerwähnten Zwecken erforderlich sind, soweit der Grund und Boden und die Wassergerecht- 
same der Regierung gehören oder sonst ihrer Verfügung unterstehen bezw. herrenlos sind. 
Soweit der Grund und Boden und die Wassergerechtsame sich im Eigenthum Dritter befinden, 
erhalten die Konzessionäre das Recht der Expropriation durch Vermitlelung der Regierung, 
soweit das deutsche Recht die Expropriation zuläßt, und mit der Verpflichtung zu angemessener 
Entschädigung der Eigenthümer. 
Artikel 3. 
Die Konzessionäre genießen während eines Zeitraumes von 20 Jahren vom Tage der 
Konzession an das Recht, alle für den Bau, die Ausrüstung, die Unterhallung und den Betrieb 
der Gruben und der dazu gehörigen Werle erforderlichen Maschinen, Werkzeuge, Geräthschaften, 
Ausrüstungsstücke und Malerialien zollfrei einzuführen. 
Arlikel 1. 
Mit Rücksicht auf die der Regierung in Artikel 7 vorbehallenen Abgaben sollen die 
Konzessionäre von allen anderen Abgaben und Steuern auf ihre in den Artilcln 1 und 2 auf- 
geführten Bergbauberechtigungen und sonstige Unternehmungen während eines Zeilraumes von 
20 Jahren vom Tage der Konzession an frei sein. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sollen sie 
in Bezug auf Besteuerung alle diejenigen Vergünstigungen genießen, welche die Regierung 
irgend einem Dritten in Damaraland gewähren wird. Unter „Damaraland“ ist das in der 
deutschen Interessensphäre in Südwestafrila, nördlich vom Wendekreis des Steinbocks gelegene 
Land zu verstehen. 
Artitel 5. 
Die Konzessionäre haben vor Ablauf von 8 Jahren, vom Tage der Konzession an, 
den Beginn eines ordnungsmäßigen bergmännischen Belriebes nachzuweisen. Ein solcher Beginn 
soll für erfolgt erachtet werden, wenn cine oder mehrere Gruben für eine Gesammtförderung 
von mindestens 5000 Tonnen Mineralien jährlich eingerichtet sind. 
Artikel 6. 
Nach Ablauf der vorerwähnten 8 Jahre sind die Konzessionäre verpflichlet, die Gruben 
beständig in Betrieb zu halten. Eine durchschnittliche Gesammkförderung von mindestens 
5000 Tonnen Mineralien jährlich soll als hinreichende Ersüllung dieser Verpflichtung gelten, 
letztere soll ausgehoben sein, wenn und solange der bergmännische Betrieb durch höhere Gewalt, 
Krieg, Nevolution, Epidemien, Hungersnoth, Mißernte, Arbeilerausslände oder sonstige Ursachen 
gestört wird, welche die Konzessionäre verständigerweise nicht vorausberechnen können oder die 
ihrer Einwirkung entzogen sind. 
Artikel 7. 
Die Konzessionäre haben der Negierung von der Gesammtförderung von Erzen aus 
den von ihnen betriebenen Gruben die folgenden Abgaben, nach dem Verkaufswerthe am Orte 
der Förderung berechnet, zu zahlen: 
a) zwei Prozenk auf Edelsteine, Gold, Silber und deren Erze; 
b) ein Prozent auf silberhaltige und sonstige Kupsererze.
	        
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