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Alle sonstige Mineralien sind frei von Abgaben. Für den Fall, daß die Konzessionäre
eine ihrer Gruben an Andere verkaufen sollten, so sind die Käufer nur zur Zahlung der
gleichen Abgaben der Regierung gegenüber verpflichtet.
Artikel 8.
Solange die Konzessionäre die vorstehenden Bedingungen treu erfüllen, verbleiben sie
im Genuß der in Artikel 1 gewährten Rechte. Diese Rechte werden verwirkt und fallen an
die Regierung zurück, wenn entweder der bergmännische Betrieb nicht rechtzeitig begonnen oder
nicht gehörig fortgesetzt wird.
Theil II.
Artikel 9.
Die unentgeltliche Ueberlassung des ausschließlichen Eigenthums an dem Grund und
Boden von einem Flächeninhalt von 13 000 Qnuadratkilometern, welcher von den Konzessionären
in einem oder mehreren Stücken in dem nach Artikel 1 ihrer Auswahl freigestellten Bezirk
ausgesucht werden wird, soweit diese Fläche Eigenthum der Regierung ist oder ihrer Versügung
untersteht oder am Tage dieser Konzession herrenlos ist. Die Auswahl und Begrenzung dieser
Ländereien sollen zunächst nur in Pausch und Bogen innerhalb dreier Jahre vom Tage dieser
Konzession an stattsinden, vorbehaltlich einer späteren genaueren Abgrenzung.
Artikel 10.
Die Konzessionäre sind berechtigt, das Land in jeder für ihre Interessen am vortheil-
haftesten erscheinenden Weise zu verwerthen, insbesondere Ansiedelungen, Dörser, Städte, Wege,
Kanäle, Eisenbahnen anzulegen und sonstige öffentliche Arbeiten auszuführen, jedoch mit dem
Vorbehalt, daß die bestehenden öffentlichen Verkehrswege hierdurch nicht unbenuybar werden.
Artikel 11.
Die Konzessionäre sollen von allen Abgaben und Steuern auf diese Ländereien so
lange frei sein, als letztere in ihrem Eigenthum verbleiben und nicht zu irgend welchen land-
wirthschaftlichen Zwecken oder sonstwie unbbar gemacht worden sind und für einen Zeitraum
von 5 Jahren, nachdem das Eine oder das Andere eingetreten ist. Nach Ablauf dieser Frist
soll alles nutzbar gemachte, an Andere verkaufte oder verpachtete Land bezüglich besagter Ab-
gaben und Stenern alle diejenigen Vergünstigungen genießen, welche die Regierung irgend einem
Anderen in Damaraland gewähren wird. Doch gewährleisten die Konzessionäre (bei Strafe
der Verwirkung des laut Artikel 9 verliehenen Grund und Bodens, soweit dieser nicht an
wirkliche Ansiedler verkauft ist) der Regierung nach Ablauf von dreißig Jahren vom Tage
dieser Konzession an aus der Besteuerung dieses Landes einen jährlichen Minimalertrag von
20 000 Mark.
Theil III.
Artikel 12.
Das Recht, ein= oder zweigeleisige Eisenbahnlinien anzulegen, zu betreiben und zu
unterhalten, von irgend einem Punkte der Küste des Schutgebietes, oder, salls ein geschützter
Hasen im Schutzgebiete nördlich von Walfischbai nicht zu finden ist, von der Grenze des
Walfischbai-Territoriums oder von einem Punkte an oder nahe der Mündung des Cunene-
flusses nach Wahl der Konzessionäre nach beliebigen Punkten des in Artikel 1 bezeichncten
Bezirks, sowie nach jedem Punkte der Inlandgrenze der deutschen Interessensphäre im Norden
des durch den südlichsten Theil des Knisibslusses gehenden Breitengrades, nebst allen Zweig-
linien, Hasen= und sonstigen zugehörigen Anlagen, welche die Konzessionäre für erforderlich
oder dienlich halten.