Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Steuerfreiheit soll auch auf das in Gemäßheit dieses Absatzes verliehene Land An- 
wendung sinden; für Mineralien sind jedoch die in Artikel 7 festgesetzten Abgaben 
zu zahlen. 
Die Festsetzung der Spurweite der Bahnen, die Zahl der Ziüge, sowie der Tarise soll 
dem Ermessen der Konzessionäre während der ersten 50 Jahre, vom Tage der Be- 
triebseröffnung der betreffenden Bahnen an, überlassen sein. Danach soll der öffent- 
liche Tarif zwischen der Regierung und den betrefsenden Bahngesellschaften vereinbart 
werden. 
Die Regierung wird von Personen und Gütern, welche auf den Bahnen der Kon- 
zessionäre oder der auf Grund dieser Konzession gegründeten Bahngesellschaften 
deutsches Gebiet passiren, keine höheren Durchgangsgebühren erheben, als für einen 
ähnlichen Verkehr auf besagten Eisenbahnen durch die unmittelbar an das deutsche 
südwestafrikanische Schußgebiet angrenzenden Gebiete erhoben werden. 
Die Konzessionäre sind verpflichtet, vor Ablauf von 10 Jahren vom Tage dieser 
Konzession an auf den Bau der Eisenbahnen mindestens 100 000 Mark zu ver- 
wenden, die Kosten der in Artikel 21 vorgesehenen Expedition zur Ermittelung einer 
Eisenbahnlinie nicht milgerechnet, und danach bis zur Fertigstellung der ersten hundert 
englischen Meilen Eisenbahn mindestens 200 000 Mark jährlich zu verausgaben, 
widrigenfalls sie ihr Recht zum Bau von Bahnen für den öffentlichen Verkehr ver- 
wirken. Falls die Konzessionäre verabsäumen, die genannten Summen zu veraus- 
gaben, so wird die Negierung von den in Absatz a und b dieses Artikels bezeichneten 
Verpflichtungen ohne Weiteres frei und fallen die auf Grund des Absatzes c ver- 
liehenen Ländereien an die Regierung zurück, soweit unvollendete Bahnstrecken in 
Betracht kommen. Dagegen verbleibt den Konzessionären oder deren Rechtsnachfolgern 
das Eigenthum an dem Grund und Boden innerhalb von je 10 Kilomelern auf beiden 
Seiten derjenigen Bahnstrecken, welche von ihnen den Bestimmungen dieser Konzession 
gemäß gebaut worden sind. 
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b- 
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Theil IV. 
Artikel 19. 
Allgemeine Bedingungen. 
Die Konzessionäre haben das Recht, jederzeit von den Konzessionen ganz oder theil- 
weise zurückzutreten. Die von den Konzessionären aufgegebenen Rechte fallen an die Regierung 
zurück, unbeschadet der von den Konzessionären mit Dritten rechtsgültig und in gutem Glauben 
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Die Konzessionäre haben leinen Anspruch auf Entschädigung 
für die Ausgaben, welche ihnen aus ausgegebenen Theilen der Konzession erwachsen sind. 
Die Konzessionäre haben innerhalb von vier Jahren vom Tage dieser Konzession an 
zu erklären, ob sie das Unternehmen ganz oder zum Theil fortsetzen wollen und in letzterem 
Falle, welchen Theil desselben. Falls sie sich für eine vollständige oder theilweise Fortführung 
entscheiden, so haben sie der Regierung darüber den Nachweis zu erbringen, daß sie bis dahin 
600 000 Mark auf die Gegenstände dieser Konzession verausgabt haben; in Ermangelung eines 
solchen Nachweises gilt diese Konzession als von den Konzessionären verwirkt. 
Artikel 20. 
Die Konzessionäre sind befugt, die ihnen durch diese Konzession verliehenen Rechte 
ganz oder theilweise an andere Personen oder Gesellschaften zu übertragen, in welchem Falle 
die Rechtsnachfolger sich verpflichten und im Stande sein müssen, alle Bedingungen dieser 
Konzession zu ersüllen, soweit der ihnen übertragene Theil in Betracht kommt.
	        
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