Contents: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

492 Das Militärwesen. 8 147 
  
  
Abzeichen trägt, und für das auch einige besondere Bestimmungen gelten. Die alten 
Fahnen und Standarten sind beibehalten, ebenso das badische Wappen am Helm. 
Vor Einführung der Reichskokarde wurde von den Mannschaften die Landeskokarde 
weiter getragen. Die Offiziere tragen dieselbe heute noch neben der Kokarde des 
Reichs; deren Schärpen und Portepees zeigen die Reichsfarben 1). 
Den badischen Truppenteilen sollen, soweit als möglich, ständige Garnisonen 
innerhalb der Grenzen des Großherzogtums angewiesen werden?). Ebenso sollen 
nur insoweit, als besondere militärische oder politische Rücksichten es erfordern, in 
die Ortschaften des Großherzogtums andere Bundestruppen in Garnison gelegt 
werden, vorbehaltlich besonderer Verfügung wegen der Besetzung von Rastatt. 
Der Großherzog hat das Recht, bei seiner Person oder bei den badischen Trup- 
penteilen Offiziere à la suite nach freier Wahl zu ernennen, deren etwaige 
Besoldung und dereinstige Pensionierung jedoch nicht aus Reichsmitteln erfolgt. 
Bei der Auswahl und dem Wechsel seiner Adjutanten sowie von Ordonnanzoffi- 
zieren für die Großherzoglichen Prinzen soll der Großherzog insofern unbe- 
schränkt sein, als nicht dienstliche Rücksichten entgegenstehen; die Besoldung dieser 
Offiziere erfolgt aus Reichsmitteln. In betreff der badischen Truppenabteilungen 
sollen bei der Anstellung und Versetzung von Offizieren die etwaigen Wünsche 
des Großherzogs tunlichste Berücksichtigung finden 3). 
Alle in die badischen Truppenteile eintretenden Offiziere, Portepefähnriche, 
Aerzte und Militärbeamten im Offiziersrang haben, nachdem sie dem König von 
Preußen als ihrem obersten Kriegsherrn den Fahneneid geschworen, sich mittels 
eines Reverses zu verpflichten: Das Wohl und Beste des Großherzogs zu fördern, 
Schaden und Nachteile von ihm und seinem Hause und Lande abzuwenden). 
Dem Großherzoge sind endlich die bei den badischen Truppenteilen vor- 
kommenden wichtigeren Vorfälle zu melden, außerdem sind ihm gewisse fort- 
laufende Anzeigen zu erstatten 5). 
2. Die nach § 66 der RVerf. dem Großherzog von Baden zukommenden 
territorialen Militärhoheitsrechte haben durch die Militärkonvention 
folgende Bestimmung erfahren: der Großherzog und die Großherzogliche Familie 
erhalten von allen im Großherzogtum garnisonierenden Truppen die dem Lan- 
desherrn und dessen Angehörigen zukommenden Ehrenbezeugungen. Der Großherzog 
steht zu diesen Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals und übt als 
solcher neben den damit verbundenen Ehrenrechten die entsprechende Disziplinar- 
strafgewalt aus. Die bezüglichen Befehle gehen direkt an die betreffenden Abtei- 
lungskommandeure. Ebenso steht dem Großherzog die freie Verfügung über die 
innerhalb Badens dislozierten Truppen zu Zwecken des inneren Dienstes zu. 
Die badischen Hoheitszeichen werden in Wappen und Farben an den dem 
deutschen Militär eingeräumten Lokalitäten und Garnisonseinrichtungen beibe- 
Trainbataillon. Zum XIV. Armeekorps gehören außerdem 3 preuß. Infant.= u. ein Kavall.= 
Regt. sowie zwei Jägerbataillone (darunter ein Mecklenburgisches). 
1) Art. 2 u. 3 M. K. 
2) Art. 4 M.K. Einzelne badische Regimenter garnisonieren im Reichsland. 
3) Art. 6 ff. M. K. 
4) Art. 3 Abs. 4 M.K. 
5) Nähere Einzelheiten siehe in Art. 8 Mil.Kon. 
 
	        
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