meist die Strafe für eheliche Untreue, wenn
bei weiblichen Sklaven angewandt. So viel
ich ersahren konnte, kamen die so verstümmelten
Sklaven bereits in diesem Zustande zur Küste;
jedenfalls werden in dem von der Re-
gierung that sächlich beherrschten Ge-
biete solche Greuel nicht mehr verübt,
und alle Mißhandlungen von Sklaven
mit gleichem Maße, wie die an Freien
verübten gemessen.
acbl 16. Bei den Behörden des
Schußgebietes ist es Grundsatz, der
Sklaverei jede rechtliche Anerkennung
zu versagen und demgemäß alle Ein-
geborenen als unter dem gleichen Rechte
stehend zu behandeln.
ad 17. Nach den Rechlsanschauungen der
Eingeborenen kann ein Nichtfreier nie zu einem
Freien werden; ein Sklave bleibt slets ein
Sklave, ein musäberi stets ein mujäberi; die
Kinder eines Freien und einer mujäb#eri wer-
den slets mujäberi sein, selbst wenn eine Keite
von solchen Generationen bestanden hätte. Es
kann der Fall eintreten, daß der Sklave oder
der mujäberi keinen Herrn hat, deswegen
bleibt er doch, was er ist, und gilt trotz aller
sonstigen Freiheit, deren er sich erfreuen mag,
nicht als ein Freier. Dies lann z. B. dadurch
eintreten, daß ein freier Herr ohne Hinter-
lassung männlicher Erben verstirbt; dann wird
der älteste der Sklaven das Familienoberhaupt
der übrigen. Der Grund für diese Rechts-
anschauung der Eingeborenen ist die Annahme,
daß in den Adern aller Nachlommen von
Stlaven stets Sklavenblut fließt. Der auf die
Reinheit des Geblüts gerichtete arislokratische
Zug der Eingeborenen sucht jedenfalls seines-
gleichen. Ich kenne mujäheris, die eine so
angesehene Stellung einnehmen, daß sie selbst
die freien Töchter von Oberhäuptlingen (kings)
zu Weibern begehren und erhalten, aber sie
erzeugen mit ihnen beim besten Willen doch
bloß wieder mujäheris, und die Erbsünde
bflanzt sich fort.
Ich habe mich vergebens bemüht,
einen praktischen Unterschied zwischen
denjenigen mujüheris, welche in voll-
kommenster Unabhängigkeit in den
Dörfern der Freien wohnen, und zwi-
schen Letzteren selbst zu entdecken.
Alles, was man mir über diesen Punkt
sagen konnte, war, daß ein mujäberi
bei gewissen Fetischspielen oder Tänzen
nicht zugegen sein dürfe. Es besteht
also auch keine Beschränkung in slaatsbür-
gerlicher Beziehung für ihn, er spricht bei
Stammesangelegenheiten ebenso mit wie ein
Freier, was übrigens nicht sehr auffallen
519 —
kann, da bei dergleichen Anlässen oft junge
Burschen, die nach unserer Auffassung gar
kein Recht haben können, mitzureden, das
größte Wort führen.
Aus dem Vorgesagten ergiebt sich,
daß ein Freikaufen den Sklaven in
den Augen der Eingeborenen nicht zu
einem Freien, sondern höchstens zu
einem herrenlosen Sklaven machen kann,
ebenso wenig wie umgekehrt ein Freier, der
wegen Schulden oder Liederlichleit an einen
Drilten verkauft wird, der damit zugleich die
Hastung für die Schulden desselben übernimmt,
von den Eingeborenen als Sklave angesehen
wird, wenn er gleich seinem Herrn Sklaven-
dienste zu leisten verpflichtet ist, denn sein Blut
ist rein von Sklavenblut.
Die Beziehungen des Herrn zum Sklaven
zu lösen, steht im Allgemeinen bloß dem Herrn
krast des ihm innewohnenden Veräußerungs-
rechtes zu, doch wird der Sklave dadurch, so-
weit dabei Eingeborene betheiligt sind, nur einen
anderen Herrn erwerben. Eine Freilassung
(emancipatio) kennen die Eingeborenen nicht.
Der Sklave hat ecinen Weg, um das Ver-
hältmiß zu seinem Herrn zu lösen. Wenn er
nämlich zu einem andern Herrn entläuft, und
dieser bereit ist, dem alten Herrn den natürlich
höchstbemessenen Preis des Sklaven zu bezahlen
so kann der frühere Herr den Sklaven nicht,
mehr vindiziren; in diesem Falle bleibt sämmt-
liches Vermögen des Sklaven bei dem früheren
Herrn zurück, Weiber, Kinder u. s. w.
acb 18. Die Aufhebung der Slla-
verei im Schutzgebiete ist zur Zeit noch
nicht ausführbar. Eine Verordnung,
welche einfach erklären würde: die
Sklaverei ist aufgehoben, würde gar
keine Wirkung auf den Forkbesland der
einmal gegebenen Verhältnisse äußern.
ad 19. Wohl aber kann die künftige
Aufhebung der Sklaverei vorbereitet
werden.
In dieser Beziehung gestatte ich mir ganz
gehorsamst auf das zu Frage 16 Gesagte zu
verweisen, womit die Regierung des Schuß-=
gebieles den ersten Schritt zur Erreichung des
angestrebten Zieles bereits gethan hat. Wenn
erst bei Freien und Sklaven in weiteren Kreisen
die Thatsache bekannt sein wird, daß sie beide
gleichem Rechte bei der Regierung unterstehen,
so wird auch bei dem Sklaven das Bewußt-
sein der Menschenwürde allmählich durchbrechen
und in einem zunächst passiven Widerstande
gegen den Herrn sich äußern.
Der nächste Schritt, der zu thun ist, besleht
in dem Unterbinden der Sklavenzufuhr. Da,
wie gezeigt, die Nachkommen von Sklaven sich