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Befrekungen.
Vorstehend zu B. C. und D. genannte Abgaben werden nicht erhoben:
1) von allen Fahrzeugen, welche mit Königlichen vder Staats-Effekten
beladen sind;
2) von Böten und Kähnen, welche zu den Schiffsgefäßen gehdren;
3) von den Fischern aus Demmin.
Strafen.
Wer sich der Entrichtung der durch vorstehenden Tarif festgesetzten Gefälle
entziehet, zahlt als Strafe das Vierfache des defraudirten Betrages.
Gegeben Poksdam, den 13en Oktober 1830.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann. Maassen.
(No. 171.) . (No. 1
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