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Anlage F.
(Von den aus den Kolonien an das Königliche botanische Museum eingesandten
Herbarpflanzen sind an andere deutsche botanische Institute als Donbletten bis zum 30. September
1892 abgegeben worden:
Gesammelt von J. Braun:
Nru. Verbarpilanzen an das botanische Museum zu Hamburg,
- Königliche derbarum zu München,
8
68 Hohenheim,
7 Pharmakologischr Institut zu Straßburg,
8 Spirituomaterial an das boianijche Museum zu c traßbak
5 .
3
Herbarium zu Göttinge
botanische Museum zu Ateslau.
Gesammelt von Dr. Preuß:
107 Lerbarpilanzen an das botanische Museum zu Hamburg,
79 *: Königliche Herbarium zu München.
Summe: 44 Nrn. Lerborptanzen und 16 Nru. Früchte rc. in Spiritus.
Perordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den
Schutzgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend die
Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten.
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten im Wege
des Schiffsverkehrs wird auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, und der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 (N. G. Bl. 1888
S. 75) verordnet, wie folgt:
XI.
Schiffe, welche aus einem Hafen kommen, wo ansteckende Krankheiten, als Cholera,
gelbes Fieber, Pest, Pocken u. a., herrschen, oder auf welchen während der Reise Fälle von
Erkrankungen an solchen Krankheiten vorgekommen sind, haben beim Aulaufen einer der Rheden
des Schutzgebietes die Onarantäneflagge (Flagge Q des internationalen Signalbuchs) zu führen.
* 2.
Solange die Quarantäneflagge an Bord weht, ist jeder Verkehr des Schiffes mit dem
Lande und anderen auf der Rhede anternden Schiffen und Fahrzeugen streng verboten.
* 3.
Alle in obiger Weise verdächtigen Schisse unterliegen nach ihrer Ankunft einer gesund-
heitspolizeilichen Kontrole, welche durch den Kaiserlichen Regierungsarzt bezw. durch beauftragte
Beamte ausgeübt wird.
8 4.
Die Quarantäneflagge darf nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Behörde oder des
beaustragten Beamten niedergeholt werden, wonach der Verkehr mit dem Schiffe freigegeben isl.
Weitere Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden im Wege besonderer
Bekanntmachung erlassen.
8 6.
Die von dem Schiffe für die gesundheitspolizeiliche Kontrole zu entrichtende Gebühr
beträgt 20 Marl.
Alle übrigen durch Ausübung der Kontrole entstehenden Auslagen sind von dem
Schiffe zu tragen.