Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 469
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maschinerie in Elsaß-Lothringen mehrfache Wandlungen durch—
gemacht.
1. Zunächst stand an der Spitze der Gesamtverwaltung der
Reichskanzler.
Unter ihm als Haupt der lokalen Verwaltung ein Ober—
präsident.
Das Verwaltungsgesetz vom 30. Dezember 1871 hatte diesem
den größten Teil der Befugnisse der früheren französischen Mini—
sterien übertragen, speziell der § 10 ihm das Recht gegeben,
„alle Maßregeln zu ergreifen, welche ihm zur Abwendung von
Gefahren für den öffentlichen Frieden geeignet schienen“ (Diktatur-
paragraph). Diese Befugnis ist später auch auf den Statthalter
übergegangen, indessen neuerdings durch das Ges. vom 18. Juni
1902 wieder aufgehoben worden.
Vielfach wurde sonst die französische Verwaltungsorganisation
beibehalten.
Die bisherigen Departements hießen fortan Bezirke, die
Arrondissements Kreise, mit Bezirkspräsidenten und Kreis-
direktoren an der Spitze.
Die kommunalen Vertretungen waren jetzt Bezirks= und
Kreistage.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit — früher bei den Präfekturräten
stand nunmehr in erster Instanz den Bezirksräten, in zweiter
Instanz dem neugebildeten Kaiserlichen Rat für Elsaß-
Lothringen zu.
Bis 1877 hatte im Reichskanzleramt eine besondere Abteilung
für Elsaß-Lothringen bestanden, diese wurde aufgehoben und ein
besonderes Reichskanzleramt für Elsaß-Lothringen geschaffen mit
(inem Unterstaatssekretär an der Spitze.
Der 1. Oktober 1879 endlich brachte eine neue, die im
wesentlichen noch jetzt bestehende Organisation der Regierung und
erwaltung.
Das Reichskanzleramt und der Ober-Präsident verschwanden,
der Reichskanzler verlor die Funktion des obersten Gehilfen des
Kaisers in elsaß-lothringischen Angelegenheiten.
FJFortan ist höchstes Verwaltungsorgan der Statthalter in
Straßburg.
Vom Kaiser ernannt erscheint er in einer Doppelstellung.
Einmal kann ihm der Kaiser die Ausübung derjenigen Be-