Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 469 
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maschinerie in Elsaß-Lothringen mehrfache Wandlungen durch— 
gemacht. 
1. Zunächst stand an der Spitze der Gesamtverwaltung der 
Reichskanzler. 
Unter ihm als Haupt der lokalen Verwaltung ein Ober— 
präsident. 
Das Verwaltungsgesetz vom 30. Dezember 1871 hatte diesem 
den größten Teil der Befugnisse der früheren französischen Mini— 
sterien übertragen, speziell der § 10 ihm das Recht gegeben, 
„alle Maßregeln zu ergreifen, welche ihm zur Abwendung von 
Gefahren für den öffentlichen Frieden geeignet schienen“ (Diktatur- 
paragraph). Diese Befugnis ist später auch auf den Statthalter 
übergegangen, indessen neuerdings durch das Ges. vom 18. Juni 
1902 wieder aufgehoben worden. 
Vielfach wurde sonst die französische Verwaltungsorganisation 
beibehalten. 
Die bisherigen Departements hießen fortan Bezirke, die 
Arrondissements Kreise, mit Bezirkspräsidenten und Kreis- 
direktoren an der Spitze. 
Die kommunalen Vertretungen waren jetzt Bezirks= und 
Kreistage. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit — früher bei den Präfekturräten 
stand nunmehr in erster Instanz den Bezirksräten, in zweiter 
Instanz dem neugebildeten Kaiserlichen Rat für Elsaß- 
Lothringen zu. 
Bis 1877 hatte im Reichskanzleramt eine besondere Abteilung 
für Elsaß-Lothringen bestanden, diese wurde aufgehoben und ein 
besonderes Reichskanzleramt für Elsaß-Lothringen geschaffen mit 
(inem Unterstaatssekretär an der Spitze. 
Der 1. Oktober 1879 endlich brachte eine neue, die im 
wesentlichen noch jetzt bestehende Organisation der Regierung und 
erwaltung. 
Das Reichskanzleramt und der Ober-Präsident verschwanden, 
der Reichskanzler verlor die Funktion des obersten Gehilfen des 
Kaisers in elsaß-lothringischen Angelegenheiten. 
FJFortan ist höchstes Verwaltungsorgan der Statthalter in 
Straßburg. 
Vom Kaiser ernannt erscheint er in einer Doppelstellung. 
Einmal kann ihm der Kaiser die Ausübung derjenigen Be-