Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Die  Uebernahme  der  Hypothekschulden.  373

bezeichnet  R.  es  speziell  als  meinen  Grundfehler,  daß
ich  die  Schuldübernahme  des  §.  56  mit  der  landrechtlichen
  Bestimmung  betreffs  der  Wissenschaft  vom
Pfande  in  geschichtliche  Beziehung  gebracht  habe  und
zwar  erstens  deshalb,  weil  die  Wissenschaft  vom
Pfande  nur  den  Ausschluß  des  benef.  excussionis
bewirkt  hätte  und  zweitens,  weil  sie  durch  die  Wirkungen
  des  Oeffentlichkeitsprinzips  bedeutungslos
geworden  sei.

Der  zweite  Grund  bedarf  kaum  einer  eingehenden
  Widerlegung.  Hat  die  altrömische  fducia  aufgehört
  die  Mutter  deß  späteren  Pfandrechtes  zu  sein,
seit  sie  in  der  Gesetzgebung  Justinians  keinen  Platz
mehr  gefunden  hatte?  Hinsichtlich  des  ersteren  Grundes
aber  möchte  ich  den  Ausführungen  meiner  Schrift
(S.  8  ff.)  noch  folgende5  beifügen.  In  dem  mehrfach
  von  mir  in  Bezug  genommenen  Aufsatze,  den
v.  Gönner  zur  Zeit  der  Abfassung  des  Entwurfs  zum
Hypothekengesetze  in  den  Jahrbüchern  der  Gesetzgebung
  und  Rechtspflege  Bd.  II  veröffentlichte,  hebt
derselbe  (S.  135  u.  138)  es  als  den  vom  bayr.
L  R.  Thl.  II  K.  6  §.  20  N.  1  behandelten  Fall
(des  Ausschlusses  des  benef  exc.)  hervor  „wenn  der
Besitzer  beim  Erwerbe  der  verpfändeten  Sache  von
der  Hypothek  Wissenschaft  und  in  die  Uebernahme
der  Schuld  gewilligt  hat“  und  als  den  entgegen-Debitor

  den  Gläubiger  zu  vernachrichten,  der  Käufer
aber  demselben  zu  bescheinen  hatte,  daß  er  die  Hypothekschuld
  (das  mit  der  Sache  auf  ihn  übergehende  onus)
auf  sich  genommen  (in  se  zuscipiat)  und  daß  der
Debitor  (Hauptschuldner)  und  das  Pfand  ohne
Neuerung  auch  fernerhin  verhaftet  bleiben.
Hiemit  war  für  die  gegen  den  Käufer  gerichtete  Klage
nauffs  Pfand“  (vindicatio  rei  obligatae)  die  Einrede
der  Vorausklage  beseitigt.  Deutlicher  konnte  es  nicht
ausgedrückt  werden,  daß  das  psuscipere  debitum  mit
der  Liberirung  des  debitor  nichts  zu  thun  hatte.