Zum Viehgewährschaftsgesetz. 3
Unter den Wirkungen, welche nach bürgerlichem
Rechte hinfort erst mit Erhebung der Klage eintreten,
ist insbesondere auch die Unterbrechung der Verjährung
begriffen.
Schon der Hinweis auf §. 190, welcher neben
Anderem ausdrücklich von Unterbrechung der Verjährung
handelt, läßt im Zusammenhalte mit E.
§ . 13 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3 eine solche Absicht
des Gesetzgebers klar erkennen.
Vgl. auch Wilmowski und Levy Anm. 1
zu §. 239 S. 310 (2. Aufl.);
Seuffert zu §. 239; Fitting, Lehrb.
S. 142 (4. Aufl.)
Fragt man nun weiter, ob etwa die Begünstigung
des §. 190 einem Kläger zugute komme, welcher
im Sinne von §. 458, 152 Abs. 2 den Gerichtsschreiber
des Pcozeßgerichts die Zustellung der
Klage vermitteln läßt, so ist diese Frage zu verneinen.
Denn S. 190 findet nur auf solche Fälle Anwendung,
wo eine Zustellung mittels Ersuchens anderer
(Behörden oder) Beamten als der dem
Prozeßgerichte selbst augehörigen, geschehen muß. Es
sind dies die in den vorhergehenden 88. 182—189
aufgezählten Fälle, wie aus der Begründung des
Entwurfs erhellt, und es wurde eine Ausdehnung
des §. 190 auf die im amts= und handelsgerichtlichen
Prozesse regelmäßig zugelassene Angehung des
Gerichtsschreibers für bedenklich erachtet, weil darin
eine prinzipiell nicht gerechtfertigte Begünstigung
dieser Zustellungsart gegenüber der unmittelbaren
Beauftragung des Gerichtsvollziehers läge, weil es
ferner die Partei nicht entschuldigt, wenn sie bei der
ihr gelassenen Wahl zwischen einem direkten Wege
und einem Umwege in so dringenden Fällen den
verzögerlichen Weg einschlägt.
· Hahn, Mat. Bd. 1 S. 234.
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