Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Zum  Viehgewährschaftsgesetz.  3

Unter  den  Wirkungen,  welche  nach  bürgerlichem
Rechte  hinfort  erst  mit  Erhebung  der  Klage  eintreten,
ist  insbesondere  auch  die  Unterbrechung  der  Verjährung
  begriffen.

Schon  der  Hinweis  auf  §.  190,  welcher  neben
Anderem  ausdrücklich  von  Unterbrechung  der  Verjährung
  handelt,  läßt  im  Zusammenhalte  mit  E.
§  .  13  Abs.  2  Ziff.  4  und  Abs.  3  eine  solche  Absicht
des  Gesetzgebers  klar  erkennen.

Vgl.  auch  Wilmowski  und  Levy  Anm.  1
zu  §.  239  S.  310  (2.  Aufl.);

Seuffert  zu  §.  239;  Fitting,  Lehrb.
S.  142  (4.  Aufl.)

Fragt  man  nun  weiter,  ob  etwa  die  Begünstigung
  des  §.  190  einem  Kläger  zugute  komme,  welcher
  im  Sinne  von  §.  458,  152  Abs.  2  den  Gerichtsschreiber
  des  Pcozeßgerichts  die  Zustellung  der
Klage  vermitteln  läßt,  so  ist  diese  Frage  zu  verneinen.
  Denn  S.  190  findet  nur  auf  solche  Fälle  Anwendung,
  wo  eine  Zustellung  mittels  Ersuchens  anderer
  (Behörden  oder)  Beamten  als  der  dem
Prozeßgerichte  selbst  augehörigen,  geschehen  muß.  Es
sind  dies  die  in  den  vorhergehenden  88.  182—189
aufgezählten  Fälle,  wie  aus  der  Begründung  des
Entwurfs  erhellt,  und  es  wurde  eine  Ausdehnung
des  §.  190  auf  die  im  amts=  und  handelsgerichtlichen
  Prozesse  regelmäßig  zugelassene  Angehung  des
Gerichtsschreibers  für  bedenklich  erachtet,  weil  darin
eine  prinzipiell  nicht  gerechtfertigte  Begünstigung
dieser  Zustellungsart  gegenüber  der  unmittelbaren
Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  läge,  weil  es
ferner  die  Partei  nicht  entschuldigt,  wenn  sie  bei  der
ihr  gelassenen  Wahl  zwischen  einem  direkten  Wege
und  einem  Umwege  in  so  dringenden  Fällen  den
verzögerlichen  Weg  einschlägt.

·  Hahn,  Mat.  Bd.  1  S.  234.

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