Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Nach den in der Zusammenstellung erwähnten Dienstanweisungen, betreffend die Ausübung der 
Gerichtsbarkeit in den Schuhgebieten, haben die dortigen Gerichtsbehörden erster Instanz in den von 
ihnen ausgehenden Schriftstücken, sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Belisitzern erledigt werden, die Bezeichnung als 
„Kaiserlicher Richterdeee ... Schutzgebietssz ... der „Kaiserlicher Richter 
des Schutgebiets der z........... " anzuwenden. 
Die in den Schutzgebieten zu erledigenden Ersuchungsschreiben sind dem entsprechend zu adressiren. 
Der Beifügung einer Ortsangabe bedarf es nicht. 
Berlin, den 20. Februar 1893. 
  
Der Juslizminister. 
v. Schelling. 
Dem kürzlich erschienenen Bericht über die bisherige Wirksamkeit des Seminars 
für Orientalische Sprachen 
entnehmen wir die nachstehenden Mittheilungen: 
1. Allgemeine Aufnahmebedingungen. 
81 Jeder Aspirant muß sich an der Universität rite immatrikuliren lassen oder von dem 
Rektor bercbenr einen Hospitantenschein erwirken. 
Die Vorlesungen am Seminar sind in der üblichen Weise bei der Universitätsquästur gegen 
Zahlung eines Auditoriengeldes von 5 Mk. im Ganzen zu belegen. Kollegiengelder werden für dieselben 
nicht erhoben. 
§ 3. Jedes Mitglied des Seminars hat zu Anfang eines jeden Semesters an die Seminarkasse 
zu Händen des Seminarsekretärs 20 Mk. als Semesterbeitrag für die Kosten der Seminar-Bibliothek 
zu zahlen. 
Anmerkung. Es scheink nicht überflüssig, zur Erklärung von §§ 2 und 3 hinzuzufügen, daß hiernach 
1. der gesammte Seminar-Unterricht unentgeltlich ist, 
2. nach anerstats= Vorschrift bei dem Anmelden („Belegen“) der Vorlesun * auf der Quästur der 
Universität ein Auditoriengeld von 5 Mark, einerlei, ob eine oder mehrere Vorlesungen belegt werden, 
zu entrichten ist, so daß die Gesammtkosten bes Seminarbesuches für ein halbes Jahr 25 Mark betragen. 
Rücksichtlich des durch § 3 vorgeschriebenen Beitrages ist zu beachten, daß derselbe unter keinen Umständen 
erlassen, gestundet oder zurückgegeben wird. 
2. Spezielle Aufnahmebestimmungen. 
A. Bedingungen für Studirende. 
1. Dieselben haben eine schriftliche Eingabe an den Direktor zu richten unter Beifügung eines 
Lebenslaufes, des Maturitätszeugnisses und eines Ausweises über ihre Untversitätsstudien. Es empfiehlt 
sich, Gesuche um Aufnahme zum 15. Oktober nicht später als im Laufe des Mai oder Juni an den kom- 
missarischen Direktor, Herrn Geh. Regierungsrath Professor Dr. Sachau, gelangen zu lassen. 
2. Sie haben schriftlich zu erklären, welche Sprache sie zu studiren gedenken und ob sie dieselbe 
zum Zweck einer Bewerbung um eine Anstellung im Dragomanatsdienste des Reiches oder zu anderen 
Zwecken studiren wollen. 
Die Zahl der Zulassungen findet ihre Beschränkung durch § 111 7 der Ministerialverfügung 
vom 5. August: „Die Zahl der Theilnehmer an einem Kursus., darf in der Regel nicht mehr als 12 
etragen.“ 
B. Bedingungen für Nichtstnudirende. 
Dieselben haben eine schriftliche Eingabe an den Direktor zu richten unter Beifügung eines Lebens- 
laufes und solcher Zeugnisse, welche geeignet sind darzuthun, daß sie „den erforderlichen Grad geistiger 
und sittlicher Reife besitzen“ (s. Ministerialverfügung vom 5. August § II). Wer sich in amtlicher 
Stellung befindet, hat dies durch ein amtliches Schriftstück zu beurkunden; wer dem Privatleben angehört, 
hat ein polizeiliches Sittenzengniß oder eine andere Urkunde, die ein solches ersetzen kann, beizufügen. Bei 
solchen Bewerbern, welche eine Realschule oder ein Gymnasium nicht absolvirt haben, gilt die Berechtigung 
zum Einjährig-Freiwilligendienst als Nachweis für den erforderlichen Grad geistiger und sittlicher Reife 
indessen wird auch von der Beibringung dieses Nachweises in einzelnen Fällen abgesehen, sosern öffentliche 
oder private Zeugnisse darthun, daß der betreffende Bewerber mit einem ernsten Streben die nöthige Vor- 
bildung verbindet.
	        
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