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Die Aufnahme in das Seminar zum Zweck der Theilnahme an dem sprachlichen Unter—
richt kann nur im Herbst, nicht zu Ostern, stattfinden, da regelmäßig nur zu Anfang des Winterseinesters,
das am 15. Oktober beginnt, neue Kurse eröffnet werden, und nur ausnahmsweise wird der Eintritt auch
zu Ostern gestattet, nämlich solchen Bewerbern, welche nach dem Urtheil des betreffenden Lehrers die
nöthigen Vorkenntnisse besiben, um mit Vortheil für sich und ohne Störung für Andere einer Klasse ange-
schlossen werden zu können. Dagegen kann die Aufnahme in das Seminar zum Zweck der Theil-
nahme an dem realistischen Unterricht zu Anfang sowohl des Wintersemesters wie des Sommer=
semesters, d. h. sowohl zum 15. Oktober wie zum 15. April, stattfinden. -
3. Grundzüge einer Stipendienordnung.
In Betreff der Bewerbung um Stipendien ist Folgendes bestimmt:
1. Bewerbungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters an den Direktor
zu richten. "
2. In der Regel können nur solche Bewerber Berücksichtigung finden, welche das Seminar
wenigstens ein Semester mit gulem Erfolg besucht haben und sich über ihre Bedürftigkeit
genügend ausweisen.
3. Die Entscheidung wird den Bewerbern durch den Direktor mitgetheilt.
Seit dem Beslehen der Anstalt haben regelmäßig in jedem Semester Stipendienverleihungen statt-
gesunden, und ist dabei, soweit die Umstände gestatteten, besonders das Prinzip verfolgt worden, jungen
Männern aus dem Kaufmannsstande, denen der Besuch des Seminars das Opfer des Aufgebens ihrer
Brotstellung auferlegte, jede nur mögliche Unterstützung zu gewähren. Bewerbern von dieser Kategorie
sind bei vorzüglichen Leistungen und tadelloser Führung halbjährliche Stipendien bis zum Betrage von
400 Mk. bewilligt worden.
4. Das Auswärtige Amt hat dem Seminar eine Notiz belreffend die Dolmetscherlaufbahn mit-
getheilt, welche die für die Einberufung von Referendaren zum Dolmetscherdienst an den Keiserlichen
Gesandtschaften und Konsulaten maßgebenden Grundsäge darlegt.
Notiz betreffend die Dolmetscher laufbahn.
Für den Eintritt in die Karriere als Dolmetscher-Eleve gilt zunächst als Bedingung, daß der
Bewerber außer gründlicher allgemeiner Bildung eine ausreichende Kenntniß der französischen und englischen
Sprache nachweist, sowie daß er die Fähigkeit besibt, in fremde Idiome sich leicht und schnell hineinzu-
leben. Die Bewerber aber müssen nicht bloß Befähigung für Sprachstudien, sondern auch Brauchbarkeit
für den praktischen Dienst besitzen. Es gilt deshalb für den Dienst der Dolmetscher = Eleven die Regel,
junge Juristen einzustellen, welche wenigstens das erste Examen bestanden haben.
Außerdem wird verlangt, daß der Bewerber seiner Individnalität nach geeignet erscheint, ins-
besondere eine kräftige Körperkonstitution besiczt, welche eine Gewähr dafür bietet, daß er die Beschwerden
des Klimas ohne Nachtheil zu ertragen vermag; auch wird vorausgesetzt, daß er seine Militärdienstpflicht
erfüllt hat. '
Falls der Bewerber allen diesen Vorbedingungen genügt und dienstlich ein Bedürfniß vor-
handen ist, erfolgt die Annahme für den Dienst als Dolmetscher-Eleve unter der Bedingung, daß er sich
verpflichtet, von dem Zeitpunkte der Vollendung seiner Ausbildung ab dem Reiche mindestens zehn Jahre
zu dienen, oder aber, wenn er innerhalb dieser Zeit auf semen Antrag aus dem Dienste ausscheidet, die
auf seine Entsendung und Ausbildung verwendeten Koslen zurückzuerstatten.
Uebrigens erwächst keinem Bewerber durch die Zulassung als Dolmetscher-Eleve ein Anspruch auf
definitive Anstellung im Reichsdienste. Nachdem das Seminar für Orientalische Sprachen hierselbst eröffnet
worden ist, sollen künftig Aspiranten für den Dolmetscherdienst des Auswärtigen Amts, welche die am
Seminar einzuführende Prüfung bestanden haben und im Uebrigen den vorstehenden Bedingungen und An-
forderungen entsprechen, bei eintretenden Vakanzen vor anderen Aspiranten vorzugsweise berück-
sichtigt werden. ·
.DurchfolgendeMinisterialverfügungvom22.Jnui1889,betreffeudOrdnungderDiplom-
PrüfnngdesScmiuarsfürOrieutalischeSprachen,iftdasPtiifunqswefenderAnstaltgeregelt-worden.
Ordnung der Diplom-Prüfung des Seminars für Orientalische Sprachen an der
Königlichen Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin.
§ 1. Diejenigen Mitglieder des Seminars für Orientalische Sprachen an der Königlichen Friedrich
Wilhelms-Universität zu Berlin, welche sich zum Nachweis der erfolgreichen Benutzung ihrer Studienzeit
ein Diplom erwerben wollen, haben sich einer Prüfung vor einer der am Seminar bestehenden Prüfungs-=
kommissionen zu unterziehen.